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Weist diese Kritik das Fortbestehn des Institutes im po
sitiven Rechte nach, so hat (eventuell)
II. die Construktion des Instituts, und endlich
III. eine Construktion der einzelnen aufzustel
lenden Rechtsregeln einzutreten.
Unter Berücksichtigung dieser drei hauptsächlichen Fak
toren wurde nun die Lehre des Schmerzengeldes in fol
gender Art zu behandeln verstlcht. — Nachdem zuvor
dessen Abstammung und Nechtsquelle in Zweifel gezo
gen, und diese Vorfrage (§. 2—8) dahin entschieden wurde,
daß dasselbe ein selbstständiges deutsches, und demnach
nicht den römischen Bestimmungen direkt unterworfenes
Institut sei, führt
I. die Kritik des Institutes des Schmerzengel
des zu dem Ergebnisse, daß dasselbe gemeinrechtlich heut
zutage als unhaltbar §u betrachten sei, partikularrechtlich
aber in Folge der Fixirung durch neuere Gesetzbücher als
positives Recht zur Zeit fortzubestehen habe (§.9—12).—
In Absicht auf die Partikularrechte mußte alsdann
II. zur Construktion des Institutes desSchmer-
zengeldes übergegangen werden. Zu diesem Zwecke mußte
die längst controverse Principiensrage (§. 13 und 14) zu
entscheiden versucht werden, welche den größten Theil der
vorliegenden Lehre beherrscht: ob die Schmerzengeldklage
unter eine der beiden römischen Gattungen von Pönal-
und reipersekutvrischen Klagen und unter welche derselben,
oder etwa unter eine dritte neue und selbstständige Gat
tung von Klagen des heutigen Rechts zu subsumircn sei.
Diese Principienfrage mußte zu Gunsten der römischen
Unterscheidungen beantwortet, und die Schmerzengeldklage