Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

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Weist diese Kritik das Fortbestehn des Institutes im po 
sitiven Rechte nach, so hat (eventuell) 
II. die Construktion des Instituts, und endlich 
III. eine Construktion der einzelnen aufzustel 
lenden Rechtsregeln einzutreten. 
Unter Berücksichtigung dieser drei hauptsächlichen Fak 
toren wurde nun die Lehre des Schmerzengeldes in fol 
gender Art zu behandeln verstlcht. — Nachdem zuvor 
dessen Abstammung und Nechtsquelle in Zweifel gezo 
gen, und diese Vorfrage (§. 2—8) dahin entschieden wurde, 
daß dasselbe ein selbstständiges deutsches, und demnach 
nicht den römischen Bestimmungen direkt unterworfenes 
Institut sei, führt 
I. die Kritik des Institutes des Schmerzengel 
des zu dem Ergebnisse, daß dasselbe gemeinrechtlich heut 
zutage als unhaltbar §u betrachten sei, partikularrechtlich 
aber in Folge der Fixirung durch neuere Gesetzbücher als 
positives Recht zur Zeit fortzubestehen habe (§.9—12).— 
In Absicht auf die Partikularrechte mußte alsdann 
II. zur Construktion des Institutes desSchmer- 
zengeldes übergegangen werden. Zu diesem Zwecke mußte 
die längst controverse Principiensrage (§. 13 und 14) zu 
entscheiden versucht werden, welche den größten Theil der 
vorliegenden Lehre beherrscht: ob die Schmerzengeldklage 
unter eine der beiden römischen Gattungen von Pönal- 
und reipersekutvrischen Klagen und unter welche derselben, 
oder etwa unter eine dritte neue und selbstständige Gat 
tung von Klagen des heutigen Rechts zu subsumircn sei. 
Diese Principienfrage mußte zu Gunsten der römischen 
Unterscheidungen beantwortet, und die Schmerzengeldklage
	        
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