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Begriff und Umfang. §. 1.
Neben derselben besteht aber heutzutage noch die weitere
Klage auf Zahlung einer Geldsumme für die erlittenen
Körper-Schmerzen. Wie schon der Name der Klage
andeutet, ist es diese letztere, welche allein als Schmer
zengeldklage zu betrachten ist und den Gegenstand der
vorliegenden Untersuchung bildet 3 ).
Dieß die Abgrenzung auf dem hier maßgebenden Ge
biete des Civilrechtes selbst! — Von einer Ausschei
dung der strafrechtlichen und civilrechtlichen Behand
lung des Schmerzengeldes dagegen mußte bei näherer Be
trachtung prinzipiell vollständig Umgang genommen wer
den, da das Schmerzengeld überhaupt nur auf Einem
und demselben Gebiete seine Entstehung gefuuben hat
turum, quod minus ex operis propter vitiatum oeulum sit liabi-
turus et impendia, quaepro ejus curatione lecerit; 1. 7 §. 4,1.13
pr. eod. — Die Klage ist eine aetio 1. Aquiliae utilis: 1. 13 pr.
D. h. t. — Wegen dejecta nnd effusa in 1. 1 §. 6, 1. 7 D.
de his, qui effud. (9, 3), — ferner wegen Beschädigung durch
Thiere in 1. 3 D. si quadrupes pauperiem (9, ]) sind im röm.
Rechte in dem Falle, wenn die Verletzung an einem freien Men
schen geschieht, gleichfalls reipersekutorische Klagen gegeben. — Aller
dings war dieser Schadensersatz neben der Strafe wegen Körperver
letzung oder Schmerzen in den alldeutscheil Co mpositi onen mit-
enthaltcn; m. vgl. die Ausführung in Friederich diss. de vuln.
satissact. Altdors 1781 §. VI, und der heutige Begriff der Schmer-
zengeldklage ist demnach enger, als der jener altdeutschen Bußen.
3) Schon die 0.0.0. art. 20 und 21 unterscheidet zwischen Schmach
(Injurien) — Schmerzen (Schmerzengeldklage) und Kosten und
Schaden (Aquilische Klage). — Ueber die weitere allerdings be
strittene Frage, welche Art von Klagen wegen der erlittenen Schmer
zen einzutreten habe, vgl. unten §. 13 u. 14. — Auch ist die Frage
bestritten, ob die Schmerzen die ausschließliche Voraussetzung der
Schmerzengeldklage bilden; v. §. 18, a.