Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

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A. Rechtsquelle. Rom. R. §. 2. 
Annahme muß deßhalb als ungegründet bezeichnet werden, 
weil die beiden obigen Regeln sich nicht aus die Unzuläs 
sigkeit einer aestirnatio überhaupt, sondern ausschließlich 
— und mit Ausscheidung der aeKirnatio poenae — 
auf die Unzulässigkeit einer aestirnatio „damui“, d. i. des 
jenigen Gegenstandes sich beziehen, der bei den betref 
fenden Klagen, bei welchen die obigen Regeln ausgestellt 
sind, die Voraussetzung der Klage bildet. 
Der Sinn der Regeln ist nämlich folgender: Wird 
das Glied eines Sklaven oder Thieres verletzt, so wird 
der Werth der letzteren vor der Verletzung und der nach 
der Verletzung sich ergebende Werth geschätzt; die Verglei 
chung beider ergibt alsdann den Geldanschlag des Scha 
dens, der durch die Verletzung angestellt wurde. Eine 
gleiche Schätzung behufs Ermittlung des durch die Ver 
letzung herbeigeführten Vermögensschadens ist bei freien 
Menschen unthunlich, und es kann hier nicht von dem 
Werthe der fehlerfreien Menschen der Werth des verstüm 
melten abgezogen werden. Deßhalb entscheiden die rö 
mischen Juristen für die Unstatthaftigkeit einzelner „reiper- 
secutoriae oder mixtae“ actiones bei Körperverletzungen 
aus dem obengenannten Grunde: „quia liberum corpus 
nullam recipit aestimationem“. — 
Damit wird sonach keineswegs ausgesprochen, daß im 
Falle einer Körperverletzung eines Freien überhaupt keine 
aestirnatio eintreten sollte; auch wenn die Römer den 
§. 681 Sinnt. 1 in fine, — Arndts Pand. §.324 Anm. 2. — 
v. Elterlein N. Jahrb. f. sächs. Strafr. 11, S. 126 u. andere. — 
Bereits C arpzo v (pract. rer. crim. p. II quaest. 99 num 29) 
indessen hat diese Annahme zu bekämpfen versucht.
	        
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