A. Rechtsquelle. Röm. R. 2.
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Anschlag des Körperwerthes eines Freien nicht gestatteten,
so konnten dieselben wegen der einem Freien zugefügten
Schmerzen wenigstens den „Ansatz einer Straf summe,"
somit — wenn auch nicht eine aestimatio damni — doch
wohl eine aestimatio „poenae“ gestattet: 3 ).
Der positive Nachweis nun, daß im römischen Rechte
bei Verursachung von Schmerzen wenigstens eine Strafe
und Strafklage gestattet wurde, wird unten (§. 4) versucht
werden; dafür aber, daß in unsrer obenangesührten Regel:
liberum corpus nullam recipit aestimationem die Un
zulässigkeit einer ae8timatio nicht auf eine Unzulässigkeit
der letzteren bei Körperverletzungen überhaupt, sondern
nur auf die Unzulässigkeit einer aestimatio damni sich
bezieht, läßt sich schon jetzt ein vollkommen genügender
Beweis aus nachstehender Quellenstelle erbringen:
1. 1 §. 5 D. de his, qui effud. (9, 3) Ulp: Sed
cum homo über periit, „damni“ aestimatio „non“
fit in duplum, quia in homine libero nulla
corporis aestimatio fieripotest: sed quin-
quaginta aureorum „aestimatio fit.“
Die letztere Klage, für welche hier eine aestimatio
zugelassen wird (sed L. aur. aestimatio fit), ist die be
kannte Popularklage bei Tödtung eines freien Menschen
durch dejecta und effusa auf Zahlung von 50 aurei;
diese letztere ist (als Popularklage) eine Strafklage,
und deßhalb findet bei ihr bei dem Vorliegen eines
3) Auf eine analoge Weise erklärt die Verwechslung 1. 5 §. 1
D. ad 1. Aquil. ^9, 2): sed duae erunt aestimationes, alia
damni, alia contumeliae.