104 A. Rechtsquelle. Röm. N. — act. 1. Aquil. §. 3.
Deliktes an dem Körper eines Freien eine aestimatio
statt. Zugleich wird aber bezüglich einer andern Klage
wiederholt unsre obige Regel ausgesprochen, daß — und
zwar wegen desselben Delikts am Körper eines Freien —
keine aestimatio eintreten könne, und das Motiv hiesür,
das aus der Stelle selbst hervorgeht, ist: weil hier eine
aestimatio damni eintreten würde; dieser letztere Aus
spruch bezieht sich speciell auf die in dem betr. Digesten-
titel abgehandelte eigentliche aetio de effusis et dej., bei
welcher nach der von Ulpian unmittelbar zuvor mitge
theilten Ediktsstelle (1. 1 pr. D. eod.) ein dainnum die
specielle Voraussetzung der Klage bildet. — Hieraus folgt,
daß unsre Eingangs erwähnte Regel „liberum eorpu8. n.
ree. aestimat.“ in den einzelnen Klagen des röm. Rechts
die Verfolgung eines für die Körperverletzungen zu ge-
währendeit Schnierzengeldes nur insoweit als unzulässig
erklärt, als bei denselben ein damnum die specielle Vor
aussetzung bildet (oder m. a. W. soweit in der betreffen
den Klage lediglich das durch die Körperverletzung ver
ursachte damnum in „Aestimation" gezogen wird).
S- 3.
Gehen wir nun zur Untersuchung der Anwend
barkeit der einzelnen Klagen des röm. Rechts auf das
Schmerzengeld über. Die Klagen, unter welche bisher
das Schmerzengeld zu subsumiren versucht wurde, sind
folgende:
1) Am wenigsten Grund scheint die Auffassung der
Klage als aetio legis Aquiliae utilis für sich zu