108 A. Rechtsquelle. Rom. R. — Syndikatsklage §. 4.
2) Ohne Werth für uns ist die Ansicht, welche die
Schmerzengeldklage als eine Syndikats klage betrach
tete 6 ). Abgesehen von der Begründung derselben wurde
unter die genannte Klage lediglich der in der 0.6.6. her
vorgehobene Eine Fall der Schmerzengeldklage subsu-
mirt; der Fall ist aber weder heutzutage überhaupt denk
bar, noch kann die lediglich auf ein Verschulden des „Rich
ters" anwendbare Syndikatsklage für die heutige gene
relle Schmerzengeldklage eine Anwendung finden.
§- 4.
3) Eine zur Zeit der Carolina vorherrschende An
sicht endlich bezeichnete die Schmerzengeldklage als eine
injuriarum actio. Da das Bestehen dieser Ansicht
für die folgende Ausführung (vgl. §. 13 Note 4) zu Be
weisen dient, so mag es gestattet sein, deren Existenz hier
genauer nachzuweisen.
Die Ansicht wurde vertreten: von den sächsischen Ju
risten Schneidewein (Luthers Tischgenosse) + 1568,
Carpzov f 1666 und Schiller f 1705 *); — ferner
von den Commentaren der Carolina: Zieritz (um
1625), Stephani (1626), Manz-j-1677, Clasen
6) Dieselbe findet sich bei einzelnen Commentaren der Carolina,
welche die Schmerzengeldklage im Art. 20 und 21 der letzteren unter
Berufung auf italienische Juristen zugleich als Syndikats- und In
jurienklage charakterisiren; z. B. ötepiiani Llattll. Carol. V eon8t.
art. 20. — Clasenii comni. in CCC. zu art. 20, III. —
Manzius comm. rat. in Carol. art. 20 num. 36.
1) Die Citate der Werke vgl. §. 6, Note 3. — Schiller hält
zugleich die act. 1. Aquil. und die Injurienklage für anwendbar.