Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

A. Rechtsquelle. Röni. R. - injur. not. §. 4. 
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Die Stelle, unter welche die deutschen Juristen be 
sonders die in der Carolina art. 20 gegebene Schmerzen 
geldklage subsumirten, ist die Ediktsstelle 
(1. 15 8.34 1). de inj.): Praetor ait: Qui servum 
alienum adversns bonos mores verberavisse, deve 
60 injussu domini quaestionem liabuisse dice- 
tur, in eum judicium dabo; vgl. §. 41 eod. quae 
stionem intelligere debemus tormenta et corporis 
„dolorem“ Ulp. ad ed. 
Nach diesen Bestimmungen fällt das Schmerzengeld 
im römischen Recht bei Verletzung eines Freien, wenn auch 
nicht durchgehcnds, so doch in den häufigsten Fällen des 
„caedere“ unter die lex Cornelia. — Allein auch diese 
Auffassung des Schmerzengeldes als Injurie ist heut 
zutage längst verlassen, und die römische injuria kann 
daher überhaupt nicht als Nechtsquclle des Schmerzen 
geldes betrachtet werden. Während nämlich späterhin 
im Laufe der 2. Hälfte des 17. Jahrhunderts einerseits 
die Ansicht vorherrschend wurde, die Schmerzengeldklage 
unter die 1. Aquilia zu subsumiren und als Ersatzklage 
in das Civilrecht zu verweisen (§. 3), scheint sich zu 
gleicher Zeit anderseits der Begriff der Injurie, unter die 
man die Schmerzengeldklage, wie erwähnt, mit vollem 
Rechte subsumirt hatte, in der Art verengt 6 ) zu haben, 
6) Unter den Neueren vgl. Weber über Injurien 2. Ausl. 
1797 §.2 S. 16: „Eine jede unbefugte Handlung, wodurch Je 
mand die vollkommenen Rechte eines Andern in Ansehung des gu 
ten Namens, der Ehre oder Achtung vorsätzlich verletzt, ist 
eine Injurie. Der deutsche Redegebrauch nimmt dieses Wort in einer 
anderen Bedeutung, obgleich der röm. Ausdruck injuria sich hie-
	        
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