A. Rechtsquelle. Röni. R. - injur. not. §. 4.
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Die Stelle, unter welche die deutschen Juristen be
sonders die in der Carolina art. 20 gegebene Schmerzen
geldklage subsumirten, ist die Ediktsstelle
(1. 15 8.34 1). de inj.): Praetor ait: Qui servum
alienum adversns bonos mores verberavisse, deve
60 injussu domini quaestionem liabuisse dice-
tur, in eum judicium dabo; vgl. §. 41 eod. quae
stionem intelligere debemus tormenta et corporis
„dolorem“ Ulp. ad ed.
Nach diesen Bestimmungen fällt das Schmerzengeld
im römischen Recht bei Verletzung eines Freien, wenn auch
nicht durchgehcnds, so doch in den häufigsten Fällen des
„caedere“ unter die lex Cornelia. — Allein auch diese
Auffassung des Schmerzengeldes als Injurie ist heut
zutage längst verlassen, und die römische injuria kann
daher überhaupt nicht als Nechtsquclle des Schmerzen
geldes betrachtet werden. Während nämlich späterhin
im Laufe der 2. Hälfte des 17. Jahrhunderts einerseits
die Ansicht vorherrschend wurde, die Schmerzengeldklage
unter die 1. Aquilia zu subsumiren und als Ersatzklage
in das Civilrecht zu verweisen (§. 3), scheint sich zu
gleicher Zeit anderseits der Begriff der Injurie, unter die
man die Schmerzengeldklage, wie erwähnt, mit vollem
Rechte subsumirt hatte, in der Art verengt 6 ) zu haben,
6) Unter den Neueren vgl. Weber über Injurien 2. Ausl.
1797 §.2 S. 16: „Eine jede unbefugte Handlung, wodurch Je
mand die vollkommenen Rechte eines Andern in Ansehung des gu
ten Namens, der Ehre oder Achtung vorsätzlich verletzt, ist
eine Injurie. Der deutsche Redegebrauch nimmt dieses Wort in einer
anderen Bedeutung, obgleich der röm. Ausdruck injuria sich hie-