Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

112 A. Rechtsquelle. Röm. N. — injur. act. §. 4. 
daß man unter derselben lediglich die eigentlichen Ehren 
verletzungen (Verletzung der Ehre und Achtung im en 
geren Sinn) verstand. Zwar wurde durch die neuere 
Theorie seitHasse, Walter und Burchardi 7 ) wieder 
holt auf das Quellenwidrige der früher allgemein herrschen 
den älteren Theorie aufmerksam gemacht, und auf den ne 
ben jenem engeren Begriffe bestehenden weiteren Begriff der 
römischen injuria, der mit „Unrecht" (ornne, quod non 
jure fit) gleichbedeutend ist, hingewiesen. — Allein dieser 
Umschwung in der neueren Theorie übte und konnte 
dessenungeachtet keinerlei Rückwirkung auf das Schmerzen 
geld üben. — Nachdem nämlich bis auf Thomasius die 
systematische Trennung des Criminalrechts vom Civilrecht 
noch nicht stattgefunden hatte, so wäre, um die heutige 
civilrechtliche Schmerzeugeldklage wiederholt in die inju- 
riarum actio einzukleiden, vorerst festzustellen, ob die 
Juristen vor Thomasius aus dem 16. Jahrhunderte, welche 
die Schmerzengeldklage wirklich unter die injuriarum actio 
subsumirten, nicht vielmehr mit der letzteren das rein cri- 
vauf nicht einschränkt." — Genöler Archiv f. civil. Praxis Bd. 1, XI 
betrachtet die Injurie lediglich als Kränkung der Ehre als eines un 
sichtbaren Gutes, und zwar werde in der Injurienklage der Gcmüths- 
schmerz, wie in der Schmerzeugeldklage der physische Schmerz ge- 
strast.— Vgl. Feuerbach Lehrb. d. g. peinl. Ns. §.275 mit Note 1 
daselbst u. a.— Der weitere Begriff der röm. injuria war überhaupt 
schon zu Anfang unsres Jahrhunderts durch äesuetuclo beseitigt, und 
wäre erst jetzt wieder ohne Grund neuerdings in das deutsche Ci 
vilrecht zu recipiren. 
7) Hasse die Culpa des R. Ns. 1815 §. 10 u. 11, S. 52 
—65. — Walter N. Archiv des Crim.-Rs. 4 Bd. (1820 u. 21) 
S. 108 u. 241 ff.— Burchardi Grundzüge des Nechtssystems der 
Römer 1822, S. 269 u. ff.
	        
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