112 A. Rechtsquelle. Röm. N. — injur. act. §. 4.
daß man unter derselben lediglich die eigentlichen Ehren
verletzungen (Verletzung der Ehre und Achtung im en
geren Sinn) verstand. Zwar wurde durch die neuere
Theorie seitHasse, Walter und Burchardi 7 ) wieder
holt auf das Quellenwidrige der früher allgemein herrschen
den älteren Theorie aufmerksam gemacht, und auf den ne
ben jenem engeren Begriffe bestehenden weiteren Begriff der
römischen injuria, der mit „Unrecht" (ornne, quod non
jure fit) gleichbedeutend ist, hingewiesen. — Allein dieser
Umschwung in der neueren Theorie übte und konnte
dessenungeachtet keinerlei Rückwirkung auf das Schmerzen
geld üben. — Nachdem nämlich bis auf Thomasius die
systematische Trennung des Criminalrechts vom Civilrecht
noch nicht stattgefunden hatte, so wäre, um die heutige
civilrechtliche Schmerzeugeldklage wiederholt in die inju-
riarum actio einzukleiden, vorerst festzustellen, ob die
Juristen vor Thomasius aus dem 16. Jahrhunderte, welche
die Schmerzengeldklage wirklich unter die injuriarum actio
subsumirten, nicht vielmehr mit der letzteren das rein cri-
vauf nicht einschränkt." — Genöler Archiv f. civil. Praxis Bd. 1, XI
betrachtet die Injurie lediglich als Kränkung der Ehre als eines un
sichtbaren Gutes, und zwar werde in der Injurienklage der Gcmüths-
schmerz, wie in der Schmerzeugeldklage der physische Schmerz ge-
strast.— Vgl. Feuerbach Lehrb. d. g. peinl. Ns. §.275 mit Note 1
daselbst u. a.— Der weitere Begriff der röm. injuria war überhaupt
schon zu Anfang unsres Jahrhunderts durch äesuetuclo beseitigt, und
wäre erst jetzt wieder ohne Grund neuerdings in das deutsche Ci
vilrecht zu recipiren.
7) Hasse die Culpa des R. Ns. 1815 §. 10 u. 11, S. 52
—65. — Walter N. Archiv des Crim.-Rs. 4 Bd. (1820 u. 21)
S. 108 u. 241 ff.— Burchardi Grundzüge des Nechtssystems der
Römer 1822, S. 269 u. ff.