Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

A. Rechtsquelle. Rom. R. - injur. act. §. 4. 113 
minalrechtliche, auf Körperverletzungen anzuwendende 
Real, welches die römische injuria gleichfalls reprä- 
senlirt, aufzustellen beabsichtigten. — Abgesehen hie 
von wendeten die fpateren Juristen seit dem Ende 
des 17. Jahrhunderts, und insbesondere fast ausnahms, 
los die Juristen des gegenwärtigen Jahrhunderts, wenn 
sie auch hie ltnd da zugaben, daß die Schmerzengeldklage 
in Rom eine Vertretultg ullter der Injurienklage gefun 
den (Note5a), doch nie mehr die Bestimmungen der 
römischen injur. actio auf die erstere direkt an, sondern 
behandelten diese deutschrechtliche Klage als ein gegenüber 
der röm. inj. actio vollkommen selbstständiges, wenn 
auch analoges Rechtsmittel. Mit jener obenangeführten 
weiteren Bedeutung der röm. injuria kamen aber noth- 
wendigerweise gleichzeitig auch die Bestimmungen der rö 
mischen injuriarum actio für die Sch merzen geld 
klage außer Uebung. — Die fragt. Bestimmungen sind 
deßhalb, soweit sie nicht allen Pönalklagen ohnehin gemein- 
sant, sondern rein positiv und gegenüber den allgemeinen 
Rechtsregeln als singulär erscheinen, für uns durch Ge 
wohnheitsrecht (desuetudo) beseitigt, und die Schmerzen 
geldklage steht heutzutage als ein selbstständiges, vom 
röm. Rechte unabhängiges Rechtsinstitut fest 8 ). 
Aber nicht nur heutzutage ist die injuriarum ac 
tio für die Schmerzengeldklage nicht mehr maßgebend, 
sondern auch für die Entstehung der Schmerzengeld- 
8) Einzelne praktische Konsequenzen, die aus der Selbstständig 
keit der Schmerzengeldklage sich ergeben, s. unter §. 22 u. 23, §. 15
	        
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