Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

114 A. Rechtsquelle. Röm. N- — injur. act. §. 4. 
klage zeigt die römische Injurienklage nicht die wahre 
Rechtsquelle. — Auch zur Zeit der Juristen des 16. Jahr- 
huttderts, welche die Schmerzengeldklage als injuriarum 
act. vorübergehend bezeichneten, kann die letztere nicht die 
ursprüngliche Rechtsquelle unsrer Klage gewesen sein; 
denn die Injurienklage selbst wurde von den damaligen 
Juristen nur dazu gebraucht, ein in Detttschland bereits 
bestehendes Institut rechtlich einzukleiden, von welchem in 
einem späteren Paragraphen die Rede sein wird, und 
die Grundlage der Schmerzengeldklage war somit schon 
damals dieses bereits bestehende ältere Institut selbst 
(8- 6). - 
Es bildete sich demnach zu derselben Zeit, in welcher 
aus dem weiten Begriffe der römischen Jujurie heraus 
im deutschen Criminalrechte die Ausbildung eines be 
sonderen Deliktes der Körperverletzung 9 ) er 
folgte, auf ganz ähnliche Weise auch im Civilrechte eine 
von der römischen Injurienklage selbstständige Privat 
strafklage wegen Körperverletzungen, soweit letz 
tere Schmerzen verursachen: — nämlich die Schmerzen- 
geldklage; — in jenem wurde die Körperverletzung crimi 
nell, in dieser als Privatdelikt strafbar verfolgt. 
Die allgemeinere praktische Consequenz, die einstweilen 
ans diesen Thatsachen für uns erübrigt, ist, daß die Lehre 
vom Schmerzengelde mit der Lehre von der Injurien 
klage, soweit die letztere in Bezug auf Körperverletzungen 
9) Schmid diss. de crim. laesae sanitat. §. 4 ff.— Lediglich 
bezüglich der praktischen Konsequenzen für das Kriminalrecht vgl. 
Heffter g. d. Crimr. §.282 u. Note 1 ff.
	        
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