116 A. Rechtsquelle. Neichsgesetze. Carol. §. 5.
diese vereinzelte Schmerzengeldklage in das Gesetzbuch
Carls V. gelangte, zunächst die Entstehungsgeschichte der
speciellen Gesetzesbestimmungen zu verfolgen.
Unter den die 600. vorbereitenden Gesetzbüchern ent
hält die gleichfalls von Schwarzenberg entworfene Bam
berger peinl. Halsgerichts-Ordnnng vom Jahre 1507 —
die materCarolinae — die hi eh er bezüglichen Bestimmungen
(in dem correspondirenden Artikel 28) noch nicht; erst eine
spätere Redaktion des Bamberger Gesetzbuchs vom Jahre
1580 hat dieselben aus der Carolina aufgenommen. Auch
die Brandenburger Halsgerichtsordn. von 1516 (art. 28),
utld ebenso das im fürstl. v. Schwarzenberg'schen Archive
wieder aufgefundene erste Projekt der Carolina vom I.
1521 enthält keine Spur der Klage. Zuerst finden sich
die betreffenden Bestimmungen in dem 2. Projekte vom
Jahre 1529 (unter art. 21 und 22) nach dem Wort
laute der Carolina l ). — Diese Bestimmungen enthalten
ferner, nach ihrem materiellen Inhalte betrachtet, nichts
weiter, als eine zur damaligen Zeit zwar nicht gemein
rechtlich, wohl aber in Partikularsatzungen noch vielfach
fortbestehende Privatbuße, auf das Versehen des Rich
ters übertragen. — Auffallenderweise aber billigt die 000.
principiell die Privatbußen nicht mehr; im Gegentheil be
steht ein Hauptverdienst ihrer Reformen darin, daß sie
mit dem längstbekämpften älteren Compositionensysteme be
reits vollständig gebrochen und an der öffentlichen Bestra-
1) Vgl. die einzelnen Stellen der Bambergensis, Bran-
denburgensis und der Projekte in: Zöpfl die peinl. G. O. K.
Karl V. ic. 1842, S. 12 u. 123.