Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

120 A. Rechtsquelle. Gew. - u. wissensch. R. §. 6. 
Anfangs des 17. Jahrhunderts findet sich eine derartige @ 
Beziehung noch nicht, und erst, nachdem man von ver- hl 
schiedcnen Seiten Einwendungen gegen die Statthaftigkeit ft 
der generellen Schmerzengeldklage im gemeinen Rechte er- @ 
hob — gegen Ende des 17. Jahrhunderts — stützte man 
sich zur besseren Begründung derselben auf die Carolina * 5 ). lc 
III. Gewohnheits - und wissenschaftliches Recht. a 
di 
S. 6. b 
Nach dem Bisherigen hat die Schmerzengeldklage we- d 
der im römischen Rechte, noch in der deutschen Reichsge- 8 
setzgebung eine gesetzliche Begründung; es bleibt dem 
nach noch zu untersuchen übrig, ob die Klage in der Rechts- ^ 
quelle des Gewohnheitsrechts oder des Rechtes der k« 
Wissenschaft ihre Entstehung findet. 
Lassen wir die Frage über die heutige sowie die 
materielle Begründung der Schmerzengeldklage (§. 7 
. , g 
—11) einstweilen dahingestellt, und beschränken wir uns ,, 
hier vorläufig auf die Erörterung, wo diese Klage ihre £ 
ursprüngliche Entstehung gefunden hat, so beweist ein 
näheres Eingehen auf die Geschichte mit unzweifelhafter 
— u 
niel Clasenii comm. in cc. Carol. V. 1718, art. XX, III. — 111 
Joan. P. Kressii comment. succ. in cc. C. 1760, S. 72. — 
B lumblacher Comm. in Kayser Carl 5. HGO. 6. Druck, i e 
1727 h. 1. w 
5) M. v. inSbes. Ltrylr U8U8 modern. pand. edit. 9, tom. I, 
2. Ablh. ad 1. Aquil. §. 10 und — Quistorp Grunds, d. peinl. Rs. ^ 
§. 337. — In Beziehung zur Lehre von der Schmerzengeldklage _ ft 
wurde der art. XX der 666., wie es scheint, zuerst gebracht in Peter 
Müller dissert. de pec. doloris 1686 cap. II, th. IV.
	        
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