120 A. Rechtsquelle. Gew. - u. wissensch. R. §. 6.
Anfangs des 17. Jahrhunderts findet sich eine derartige @
Beziehung noch nicht, und erst, nachdem man von ver- hl
schiedcnen Seiten Einwendungen gegen die Statthaftigkeit ft
der generellen Schmerzengeldklage im gemeinen Rechte er- @
hob — gegen Ende des 17. Jahrhunderts — stützte man
sich zur besseren Begründung derselben auf die Carolina * 5 ). lc
III. Gewohnheits - und wissenschaftliches Recht. a
di
S. 6. b
Nach dem Bisherigen hat die Schmerzengeldklage we- d
der im römischen Rechte, noch in der deutschen Reichsge- 8
setzgebung eine gesetzliche Begründung; es bleibt dem
nach noch zu untersuchen übrig, ob die Klage in der Rechts- ^
quelle des Gewohnheitsrechts oder des Rechtes der k«
Wissenschaft ihre Entstehung findet.
Lassen wir die Frage über die heutige sowie die
materielle Begründung der Schmerzengeldklage (§. 7
. , g
—11) einstweilen dahingestellt, und beschränken wir uns ,,
hier vorläufig auf die Erörterung, wo diese Klage ihre £
ursprüngliche Entstehung gefunden hat, so beweist ein
näheres Eingehen auf die Geschichte mit unzweifelhafter
— u
niel Clasenii comm. in cc. Carol. V. 1718, art. XX, III. — 111
Joan. P. Kressii comment. succ. in cc. C. 1760, S. 72. —
B lumblacher Comm. in Kayser Carl 5. HGO. 6. Druck, i e
1727 h. 1. w
5) M. v. inSbes. Ltrylr U8U8 modern. pand. edit. 9, tom. I,
2. Ablh. ad 1. Aquil. §. 10 und — Quistorp Grunds, d. peinl. Rs. ^
§. 337. — In Beziehung zur Lehre von der Schmerzengeldklage _ ft
wurde der art. XX der 666., wie es scheint, zuerst gebracht in Peter
Müller dissert. de pec. doloris 1686 cap. II, th. IV.