Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

A. Rechtsquclle. Gew. - it. wissensch. R. §. 6. 121 
Gewißheit, daß die Klage in dem einheimischen Gewohn 
heitsrechte, nämlich in den Compositionen des älteren deut 
schen Rechts ihre u r sp r ü n g l i ch e Wurzel hat. — In dieser 
Gestalt läßt sich dieselbe von der ältesten deutschen Vor 
zeit in ihren Spuren durch die Volksgesetze, Capiku- 
larien und mittelalterlichen Rechtsbücher bis auf die Neu 
zeit verfolgen. Von den mittelalterlichen Rechtsquellen 
aus ging die Klage in die Carolina über 1 2 ), wurde seit 
der Reception des römischen Rechts bald als Injurien-, 
bald als Aquilische Deliktsklage qualificirt, und besteht 
dieselbe heutzutage als selbstständige Privatdeliktsklage des 
gemeinen Rechts in fortwährender faktischer Anwendung. 
Der eclatanteste Beweis dieser ihrer Abkunft liegt in den 
Schriften der sächsischen Juristen; namentlich in den Wer 
ken Schneideweins, Carpzov's und Schilter's 3 ), 
1) Aelteste Quelle in Tacitus Germ. 12 und 21; für die 
folgende Zeit vgl. die Citate in Eichhorn d. Staats- und Rechts 
geschichte 8- 18, 71, 207, 380, 459 u. a. — Der Name „Schmer 
zengeld' findet sich allerdings erst später in den geschichtlichen 
Quellen, vielleicht zuerst in der sog. diss. des Peter Müller „vom 
Schmertz-Geld" v. I. 1686; unter den sächsischen Gesetzen findet 
sich der Name zuerst in dem geschärften Duellmandat vom 2. July 
1712; vgl. Elterlein N. Jahrb. für sächsisches Straft. 11 S. 127 
u. 128. — Eine specielle Rückstchlnahme bei Gestattung eines Rechts 
mittels auf die eingetretenen Schmerzen, anstatt auf diejenige straf 
bare That, welche diese Schmerzen veranlaßte (Körperverletzung) — 
jene Namensverwechslung, welche unglaublicherweise so große Ver 
wirrungen in der Theorie zu veranlassen drohte (§. 14) — findet 
sich außer der 000. und den Quellen und Commentaren des röm. 
Rs. zuerst in dem vou Carpzov pract. p. II qu. 99 n. 43 mitge 
theilten Schöppenurtheile von 1630. 
2) Vgl. oben 8- 5. 
3) Schn eidewi nus (später Oinotorn.): comra. in inst.
	        
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