A. Rechtsquclle. Gew. - it. wissensch. R. §. 6. 121
Gewißheit, daß die Klage in dem einheimischen Gewohn
heitsrechte, nämlich in den Compositionen des älteren deut
schen Rechts ihre u r sp r ü n g l i ch e Wurzel hat. — In dieser
Gestalt läßt sich dieselbe von der ältesten deutschen Vor
zeit in ihren Spuren durch die Volksgesetze, Capiku-
larien und mittelalterlichen Rechtsbücher bis auf die Neu
zeit verfolgen. Von den mittelalterlichen Rechtsquellen
aus ging die Klage in die Carolina über 1 2 ), wurde seit
der Reception des römischen Rechts bald als Injurien-,
bald als Aquilische Deliktsklage qualificirt, und besteht
dieselbe heutzutage als selbstständige Privatdeliktsklage des
gemeinen Rechts in fortwährender faktischer Anwendung.
Der eclatanteste Beweis dieser ihrer Abkunft liegt in den
Schriften der sächsischen Juristen; namentlich in den Wer
ken Schneideweins, Carpzov's und Schilter's 3 ),
1) Aelteste Quelle in Tacitus Germ. 12 und 21; für die
folgende Zeit vgl. die Citate in Eichhorn d. Staats- und Rechts
geschichte 8- 18, 71, 207, 380, 459 u. a. — Der Name „Schmer
zengeld' findet sich allerdings erst später in den geschichtlichen
Quellen, vielleicht zuerst in der sog. diss. des Peter Müller „vom
Schmertz-Geld" v. I. 1686; unter den sächsischen Gesetzen findet
sich der Name zuerst in dem geschärften Duellmandat vom 2. July
1712; vgl. Elterlein N. Jahrb. für sächsisches Straft. 11 S. 127
u. 128. — Eine specielle Rückstchlnahme bei Gestattung eines Rechts
mittels auf die eingetretenen Schmerzen, anstatt auf diejenige straf
bare That, welche diese Schmerzen veranlaßte (Körperverletzung) —
jene Namensverwechslung, welche unglaublicherweise so große Ver
wirrungen in der Theorie zu veranlassen drohte (§. 14) — findet
sich außer der 000. und den Quellen und Commentaren des röm.
Rs. zuerst in dem vou Carpzov pract. p. II qu. 99 n. 43 mitge
theilten Schöppenurtheile von 1630.
2) Vgl. oben 8- 5.
3) Schn eidewi nus (später Oinotorn.): comra. in inst.