Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

124 A. Rechtsquelle. Gew. - u. wissensch. R. §. 7. 
schicken, deren Anklänge im Verlaufe der vorliegenden Gi 
Untersuchungen vielleicht öfter wiederkehren werden. Die w 
Grenze nämlich zwischen Gewohnheitsrecht und Recht der R> 
Wissenschaft stellt sich uns aus folgende Weise fest: Alles fal 
Recht besteht in bcm gemeinsamen, ans objektiven Gründen @i 
sich bildenden Bewußtsein, aus der objektiven Ueberzeu- üd 
gung des Volkes als Ganzen, daß eine Satzung (positives) ab 
Recht sei*). Zeigt sich nun das Vorhandensein eines sie 
Rechts aus diesem Bewußtsein unmittelbar, d. i. nicht wc 
als gemeinsame Folgerung aus bereits vorhandenen Rechts- bes 
regeln, sondern als gemeinsame Folgerung aus allgemei- un 
nen, nicht juristischen Grundsätzen und Regeln, welche vei 
die Rechtsübung leiten (z. B. Psalm 9, 10 „Unser Leben un 
währt siebenzig, wenrlls hoch kommt, achtzig Jahre", oder zul 
— „ein Mann, ein Wort" — Billigkeitsgründen, die nicht ges 
als Rechtsregeln auftreten u. s. f.) so ist es Gewohnheits- sin 
recht; wird es aber nicht direkt aus dem Bewußtsein, son- Rc 
dern aus den bereits vorhandenen Rechtsregeln (mittelbar vil 
aus der Ueberzeugung vom Rechte) abgeleitet, so ist es wis- me 
senschaftliches Recht. — Gewohnheitsrecht ist demgemäß die ter 
unmittelbar — wissenschaftliches Recht die nur mittel- die 
bar durch unsre Ueberzeugung und unser Bewußtsein vom ist 
Dasein des Rechts feststehende Rechtsbestimmung. re 
Hieraus folgt schon vor Allem eine Verschieden 
heit des Umfangs derbeiderseitigen Rechtsgebiete zu ver- chr 
j chiedenen Zeiten. Es fällt demnach in Zeiten, in wel- ebc 
chen noch keine Rechtswissenschaft besteht, nahezu das ganze eie 
1) Vgl. Savigny Syst. I §. 7 ff. — Pnchta Gew. R 
Thl. I cap. II; Pandekten und Vorlesungen §. 10 ff. im
	        
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