124 A. Rechtsquelle. Gew. - u. wissensch. R. §. 7.
schicken, deren Anklänge im Verlaufe der vorliegenden Gi
Untersuchungen vielleicht öfter wiederkehren werden. Die w
Grenze nämlich zwischen Gewohnheitsrecht und Recht der R>
Wissenschaft stellt sich uns aus folgende Weise fest: Alles fal
Recht besteht in bcm gemeinsamen, ans objektiven Gründen @i
sich bildenden Bewußtsein, aus der objektiven Ueberzeu- üd
gung des Volkes als Ganzen, daß eine Satzung (positives) ab
Recht sei*). Zeigt sich nun das Vorhandensein eines sie
Rechts aus diesem Bewußtsein unmittelbar, d. i. nicht wc
als gemeinsame Folgerung aus bereits vorhandenen Rechts- bes
regeln, sondern als gemeinsame Folgerung aus allgemei- un
nen, nicht juristischen Grundsätzen und Regeln, welche vei
die Rechtsübung leiten (z. B. Psalm 9, 10 „Unser Leben un
währt siebenzig, wenrlls hoch kommt, achtzig Jahre", oder zul
— „ein Mann, ein Wort" — Billigkeitsgründen, die nicht ges
als Rechtsregeln auftreten u. s. f.) so ist es Gewohnheits- sin
recht; wird es aber nicht direkt aus dem Bewußtsein, son- Rc
dern aus den bereits vorhandenen Rechtsregeln (mittelbar vil
aus der Ueberzeugung vom Rechte) abgeleitet, so ist es wis- me
senschaftliches Recht. — Gewohnheitsrecht ist demgemäß die ter
unmittelbar — wissenschaftliches Recht die nur mittel- die
bar durch unsre Ueberzeugung und unser Bewußtsein vom ist
Dasein des Rechts feststehende Rechtsbestimmung. re
Hieraus folgt schon vor Allem eine Verschieden
heit des Umfangs derbeiderseitigen Rechtsgebiete zu ver- chr
j chiedenen Zeiten. Es fällt demnach in Zeiten, in wel- ebc
chen noch keine Rechtswissenschaft besteht, nahezu das ganze eie
1) Vgl. Savigny Syst. I §. 7 ff. — Pnchta Gew. R
Thl. I cap. II; Pandekten und Vorlesungen §. 10 ff. im