Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

A. Nechtsquelle. Gew. - u. wissensch. R. 8- 7- 1-25 
Gebiet des durch die letztere gepflegten Rechtes dem Ge 
wohnheitsrechte allein anheim, d. i. es werden alle 
Rechtsfälle direkt aus dem Rechtsbewußtsein, das allen 
falls unterstützt wird durch aufgezeichnete Präjudicien: 
Schöffensprüche u. s. w. entschieden (soweit selbstverständ 
lich die Gesetzgebung noch nicht eingegriffen hat); je mehr 
aber die Rechtswissenschaft eine vollendete wird, verdrängt 
sie das Gewohnheitsrecht aus all' den Rechtsverhältnissen, 
welche aus inneren Gründen und mit Zuhülfenahme 
des übrigen Positiven Rechts entschieden werden können, 
und das Gewohnheitsr. selbst bleibt nur mehr für Rechts 
verhältnisse bestehen, für welche keine inneren Gründe 
und Mit bereits vorhandenes positives Recht Folgerungen 
zulassen (z. B. Verjährungsfristen, Formen der Rechts 
geschäfte, soweit dieselben nicht durch ein Gesetz bestimmt 
sind, einzelne völlig neue Rechtsbildungen des heutigen 
Rechts u. s. w.) In dieser späteren Ausbildung des Ci- 
vilrechts wird man statt der oben angeführten rein for 
mellen und äußerlichen Unterscheidungen allmählich ma 
terielle wählen können, und es läßt sich alsdann vielleicht 
die Unterscheidung nahezu so angeben: Gewohnheitsrecht 
ist das auf äußeren, wissenschaftliches Recht das auf 
rein inneren Rechtsgründen beruhende Recht. — 
Gehen wir nun auf die hieher bezügliche Untersu- 
chung selbst über, und suchen wir unter Anwendung der 
eben angegebenen Prinzipien die Nechtsquelle der spe 
ciellen Schmcrzengeldllage zu bestimmen. 
I. Aus den bisherigen Gesichtspunkten erscheint das 
Schmerzengeld in seiner ursprünglichen Gestaltung 
im deutschen Reiche, nachdem ein gemeinsames, dasselbe
	        
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