A. Nechtsquelle. Gew. - u. wissensch. R. 8- 7- 1-25
Gebiet des durch die letztere gepflegten Rechtes dem Ge
wohnheitsrechte allein anheim, d. i. es werden alle
Rechtsfälle direkt aus dem Rechtsbewußtsein, das allen
falls unterstützt wird durch aufgezeichnete Präjudicien:
Schöffensprüche u. s. w. entschieden (soweit selbstverständ
lich die Gesetzgebung noch nicht eingegriffen hat); je mehr
aber die Rechtswissenschaft eine vollendete wird, verdrängt
sie das Gewohnheitsrecht aus all' den Rechtsverhältnissen,
welche aus inneren Gründen und mit Zuhülfenahme
des übrigen Positiven Rechts entschieden werden können,
und das Gewohnheitsr. selbst bleibt nur mehr für Rechts
verhältnisse bestehen, für welche keine inneren Gründe
und Mit bereits vorhandenes positives Recht Folgerungen
zulassen (z. B. Verjährungsfristen, Formen der Rechts
geschäfte, soweit dieselben nicht durch ein Gesetz bestimmt
sind, einzelne völlig neue Rechtsbildungen des heutigen
Rechts u. s. w.) In dieser späteren Ausbildung des Ci-
vilrechts wird man statt der oben angeführten rein for
mellen und äußerlichen Unterscheidungen allmählich ma
terielle wählen können, und es läßt sich alsdann vielleicht
die Unterscheidung nahezu so angeben: Gewohnheitsrecht
ist das auf äußeren, wissenschaftliches Recht das auf
rein inneren Rechtsgründen beruhende Recht. —
Gehen wir nun auf die hieher bezügliche Untersu-
chung selbst über, und suchen wir unter Anwendung der
eben angegebenen Prinzipien die Nechtsquelle der spe
ciellen Schmcrzengeldllage zu bestimmen.
I. Aus den bisherigen Gesichtspunkten erscheint das
Schmerzengeld in seiner ursprünglichen Gestaltung
im deutschen Reiche, nachdem ein gemeinsames, dasselbe