126 A, Nechtsquelle. Gew.- it. wissensch. R. §. 7.
einführendes älteres Reichsgesetz nicht bekannt, oder we
nigstens die Artikel der 600. nicht generell Platz greifen,
unbedingt und in jedem denkbaren Falle, (wie bereits
in §. 6 angegeben), als Gewohnheitsrecht; denn die ur
sprüngliche Nechtsquelle der Privatbuße ist Gewohnheits
recht, — und ein Zweifel kann nur noch darüber entste
hen, ob diese gewohnhcitsrechtliche Quelle unsres Insti
tutes nicht etwa seit der Reception des römischen Rechts
eine Veränderung erlitten hat.
II. Seit der Reeeption des römischen Rechts wirft
sich die Frage auf, ob das Rechtsinstitut unter die eine
oder andere Formel dieses Rechts subsumiren sei.
Dieser Punkt kann. lediglich aus inneren Rechtsgründen
entschieden werden, und es könnte den Anschein gewinnen,
als ob die nun fortbestehende Klage seit der angegebenen
Zeit etwa selbst auf der Rechtsquelle der Wissenschaft be
ruhte. Allein dieser Zweifel ist unbedingt verneinend zu
beantworten; vielmehr wird hier in folgender Art zu
unterscheiden sein: Die specielle Zwisch en-Frage, ob
ein und welches römische Rechtsinstitut auf das Schmerzen
geld direkt anwendbar ist, ist an sich zwar stets eine durch
die Rechtswissenschaft zu beantwortende Frage; allein ist
diese Frage einmal beantwortet, so wird doch das Institut
des Schmerzengeldes noch keineswegs selbst zu einem rein
rechtswissenschaftlichcn Gebilde, sondern es sind hier drei
mögliche Fälle denkbar.
Entweder erstens wird diese ebenbezeichnete Frage
bejahend beantwortet, und es ist im röm. Rechte ein
mit dem Schmerzengelde völlig identisches Institut auf
gefunden; alsdann folgt die Nothwendigkeit der Anwen-