Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

126 A, Nechtsquelle. Gew.- it. wissensch. R. §. 7. 
einführendes älteres Reichsgesetz nicht bekannt, oder we 
nigstens die Artikel der 600. nicht generell Platz greifen, 
unbedingt und in jedem denkbaren Falle, (wie bereits 
in §. 6 angegeben), als Gewohnheitsrecht; denn die ur 
sprüngliche Nechtsquelle der Privatbuße ist Gewohnheits 
recht, — und ein Zweifel kann nur noch darüber entste 
hen, ob diese gewohnhcitsrechtliche Quelle unsres Insti 
tutes nicht etwa seit der Reception des römischen Rechts 
eine Veränderung erlitten hat. 
II. Seit der Reeeption des römischen Rechts wirft 
sich die Frage auf, ob das Rechtsinstitut unter die eine 
oder andere Formel dieses Rechts subsumiren sei. 
Dieser Punkt kann. lediglich aus inneren Rechtsgründen 
entschieden werden, und es könnte den Anschein gewinnen, 
als ob die nun fortbestehende Klage seit der angegebenen 
Zeit etwa selbst auf der Rechtsquelle der Wissenschaft be 
ruhte. Allein dieser Zweifel ist unbedingt verneinend zu 
beantworten; vielmehr wird hier in folgender Art zu 
unterscheiden sein: Die specielle Zwisch en-Frage, ob 
ein und welches römische Rechtsinstitut auf das Schmerzen 
geld direkt anwendbar ist, ist an sich zwar stets eine durch 
die Rechtswissenschaft zu beantwortende Frage; allein ist 
diese Frage einmal beantwortet, so wird doch das Institut 
des Schmerzengeldes noch keineswegs selbst zu einem rein 
rechtswissenschaftlichcn Gebilde, sondern es sind hier drei 
mögliche Fälle denkbar. 
Entweder erstens wird diese ebenbezeichnete Frage 
bejahend beantwortet, und es ist im röm. Rechte ein 
mit dem Schmerzengelde völlig identisches Institut auf 
gefunden; alsdann folgt die Nothwendigkeit der Anwen-
	        
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