Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

A. Rechtsquelle. Gew.- u. wisscusch. R. §. 7. 127 
düng des römischen Institutes auf das deutsche Rechts 
verhältniß schoir aus dem Grunde von selbst, weil das 
röm. Recht gesetzlich und gewohnheitsrechtlich das positiv 
geltende Recht in Deutschland ist, (und die Schmerzen 
geldklage unterläge zugleich den Beschränkungen oder Vor 
zügen, welchen das aus der Rechtsquelle des Gesetzes 
cntsprungette Recht unterworfen ist). 
Oder zweitens es lautet die Antwort auf die oben- 
bezeichnete Frage verneinend, so daß das Schmerzen 
geld nicht im röm. Rechte schon begründet wäre, sondern 
die Bestimmungen des letzteren nur analog angewendet 
werden könnten; alsdann besteht das Schmerzengeld nichts 
desto weniger nach wie zuvor als Gewv hnhnheits- 
recht fort. 
Endlich läßt sich als dritte Möglichkeit der Fall 
denken, daß in dem bisher dargestellten regelmäßigen 
Gange eine störende wiederholte Neuerung eingetreten sei: 
— Dieser Fall tritt eben bei unsren! concreten Nechtsin- 
stitute ein. Das Schmerzengeld nämlich paßt zwar unter 
die römische injuriarum actio (§. 4), und nach der oben 
gegebenen Ausführung hätte die Schmerzengcldklage un 
bedingt als solche zu gelten gehabt; allein diese Subsum 
tion kann im concreten Falle deßhalb nicht eintreten, weil 
die Bestimmungen der Injurienklagen, soweit sie nicht 
schon ohnehin jeder ähnlichen Klage eigen, sondern rein 
singuläre sind, in Folge der gewohnheitsrechtlich festste 
henden Selbstständigkeit der Schmerzengeldklage stillschwei 
gend durch desuetudo beseitigt sind (§. 4, 23, 22); es 
bliebe daher der Bestimmungen des röm. Rechts über die 
injuriarum actio ungeachtet das Schmerzengeld als Aus-
	        
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