Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

A. Rechtsquelle. Gew. - n. wissensch. R. §. 1. 129 
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Gewohnheitsrecht fort. Auf diese Weise war auch das 
Schmerzengeld, zu welchem die noch in den einzelnen Ter 
ritorien fortbestehenden Privatbußen umgemodelt waren, 
zum Partikularrecht herabgefunken. 
Eines dieser Partiknlarrechte, in welchem die Privat 
bußen fortbestanden, wurde jedoch für das gemeine Recht 
wiederholt von Wichtigkeit, indem von hier aus die Pri 
vatbuße, die wir im Schmerzengelde wiedererkennen, neuer 
dings auf das gemeine Recht übertragen wurde; — es ist 
dieß das sächsische Recht. — Aus diesem Partikular- 
rechte wurde das Schmerzengeld durch Juristen wieder 
holt in das gemeine Recht übertragen, und da sich jene 
Juristen zur Rechtfertigung der fraglichen Uebertragung 
ins gemeine Recht rein rechtswissenschaftlicher Gründe be 
dienten, (der 006. und der römischen Rechtsbestimmungen 
über die netto 1. Aquil.), so ist das heutige Bestehen 
des Schmerzengeldes im gemeinen Rechte ein ledig 
lich auf das Recht der Wissenschaft sich stützen 
des. — Es dürfte vielleicht zur Erklärung der Sache, sowie 
zur Beurtheilung der heutigen Begründung unsres Rechts 
institutes beitragen, sofort dem muthmaßlichen Grunde für 
die ebenbezeichnete, auffallende Erscheinung nachzuforschen, 
warum die fast überall beseitigten Privatbußen eben in 
Sachsen, und zwar nicht blos in Gestalt des Schmerz 
geldes bei theilweiser Verletzung, sondern selbst in Gestalt 
des Wergeldes bei gänzlicher Vernichtung des lebenden 
Körpers, bis in unser gegenwärtiges Jahrhundert^) sich 
3) Heimbach in Weiske's Rechtslexikon Bd. 9, S. 632, 
Note 23. — Vgl. Elterlein in den neuen Jahrbüchern für sächsi-
	        
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