Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

130 A. Rechtsquelle. Gew. - u. wissensch. R. 7. 
♦ 
forterhielten und von hier aus eine wiederholte Uebertra- 
gung in das gemeine Recht durch die Rechtswissenschaft 
möglich machten. 
Die Privatbußen gingen am Schluffe des Mittelal 
ters vorherrschend in der Art unter, daß dieselben immer 
mehr in Geldstrafen, welche, statt an die Parteien, nun 
mehr an den Richter zu zahlen waren, verwandelt wur 
den. Das Motiv der Aufhebung der fraglichen Insti 
tute mag deßhalb theilweise weniger eine Concession 
gewesen sein, welche man der wirksamer hervortretenden 
Idee des Staates, den Fortschritten des Criminalrechts, 
den äußeren Einflüssen der Kirche, der öffentlichen Ge 
walten u. s. w. machte, als vielmehr eine Geltendma 
chung des — durch die Umwandlung der Privatbuße in 
Geldstrafen zu Gunsten des Gerichtsherrn — bevortheilten 
Privatinteresse der Inhaber der peinlichen Gerichtsbar 
keit in den einzelnen Ländern. Denn bekanntlich hatten die 
Gerichtsherrn durch diese Umwandlung der Bußen in solche, 
welche an die ersteren selbst §u zahlen waren, so an Einkünften 
gewonnen, daß die peinliche Gerichtsbarkeit im 15. Jahr 
hundert anfing, als ein lukratives Recht *) betrachtet zu 
werden. — In Sachsen nun mag eben der Grund, wel 
cher anderweitig die Abnahme der Privatbußen beschleu 
nigte, die Forterhaltung dieses Institutes im Gefolge ge 
habt haben; hier findet sich die Einziehung der Privatbuße 
zu Gunsten des Gerichtsherrn nicht; und warum? Wohl 
sches Strafrecht v. Held, Siebdrat u. Schwarze, Bd. II, (1844) 
S. 122. 
4) Zasius Oper. tom. 1, p. 178. — Eich Horn d. St. u. 
R. Gesch. §. 459, Note b.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.