Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

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A. Rechtsqnclle. Gew.- u. wissensch. R. §. 7. 
131 
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IX. U. 
aus dem Grunde, — weil der Sachsenspiegel aus 
drückliche Bestimmungen enthält, wonach die Bußen nicht 
an den Richter, sondern an die verletzte Partei selbst zu 
bezahlen waren. — Diese Bestimmungen mögen den Gerichts 
herrn gegenüber von den sächsischen Gerichtsuntergebenen 
wie eine Art verbrieftes Recht, ein Privilegium festge- 
halten worden sein: während die Inhaber der p. Ge 
richtsbarkeit anderwärts die Geldstrafen immer mehr ihrer: 
eigner: Einkünften beizuzählen strebten, konnten die in 
Sachsen lebender: Gerichtsuntergebenen, auf das sächsische 
Landrecht wie auf ein verbrieftes Recht sich stützend, auf 
der ferneren Ueberlassung der Bußgelder an die Privaten 
bis zum Abschlüsse des Mittelalters und dem ersten Beginne 
der Neuzeit bestehn, solange, bis die sächsischen Juristen 
allmählich durch Subsumtion unter die Bestimmugen (Pri 
vatdelikte 8- 4, Note 1; §. 6, Note 3) des nun recipirten 
römischen Rechts dem Institute eine neue Stütze zu bieten 
wußten. —Auch durch die Carolina, welche die Privatbußen 
irr: Principe nicht mehr anerkannte r:r:d nur die singulärer: 
Anwendungen in art. 20 und 21, wahrscheinlich aus dem 
sächsischen Rechte aufgenommen hatte, konnten diese in 
Sachsen bestehender: Privatbußen nicht aufgehoben werden, 
da die CCC. lediglich mit der sog. olausula salutaris 
publicirt ward. — So erhielt sich die Zahlung des Schrrrer- 
zengeldes an die verletzte Partei in Sachsen auch nach 
derr: Ablaufe des Mittelalters bis auf die spätere Zeit 
fort, und es läßt sich zwar vermuthen, daß dasselbe auch 
in andern Länder:: der Fall war, in welchen der Sachsen- 
5) S. L anbrecht HI, 53, §.2;— 11,16, 8-5;— III, 9, 8-1. 
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