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A. Rechtsqnclle. Gew.- u. wissensch. R. §. 7.
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IX. U.
aus dem Grunde, — weil der Sachsenspiegel aus
drückliche Bestimmungen enthält, wonach die Bußen nicht
an den Richter, sondern an die verletzte Partei selbst zu
bezahlen waren. — Diese Bestimmungen mögen den Gerichts
herrn gegenüber von den sächsischen Gerichtsuntergebenen
wie eine Art verbrieftes Recht, ein Privilegium festge-
halten worden sein: während die Inhaber der p. Ge
richtsbarkeit anderwärts die Geldstrafen immer mehr ihrer:
eigner: Einkünften beizuzählen strebten, konnten die in
Sachsen lebender: Gerichtsuntergebenen, auf das sächsische
Landrecht wie auf ein verbrieftes Recht sich stützend, auf
der ferneren Ueberlassung der Bußgelder an die Privaten
bis zum Abschlüsse des Mittelalters und dem ersten Beginne
der Neuzeit bestehn, solange, bis die sächsischen Juristen
allmählich durch Subsumtion unter die Bestimmugen (Pri
vatdelikte 8- 4, Note 1; §. 6, Note 3) des nun recipirten
römischen Rechts dem Institute eine neue Stütze zu bieten
wußten. —Auch durch die Carolina, welche die Privatbußen
irr: Principe nicht mehr anerkannte r:r:d nur die singulärer:
Anwendungen in art. 20 und 21, wahrscheinlich aus dem
sächsischen Rechte aufgenommen hatte, konnten diese in
Sachsen bestehender: Privatbußen nicht aufgehoben werden,
da die CCC. lediglich mit der sog. olausula salutaris
publicirt ward. — So erhielt sich die Zahlung des Schrrrer-
zengeldes an die verletzte Partei in Sachsen auch nach
derr: Ablaufe des Mittelalters bis auf die spätere Zeit
fort, und es läßt sich zwar vermuthen, daß dasselbe auch
in andern Länder:: der Fall war, in welchen der Sachsen-
5) S. L anbrecht HI, 53, §.2;— 11,16, 8-5;— III, 9, 8-1.
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