Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

132 A. Rechtsquelle. Gew. - u. wissensch. R. §. 8. 
spiegel weitere Geltung fand, z. B. in den Niederlanden, 
wo die Juristen von Hugo Grot ins abwärts bis zum 
jüngeren Voet das Schmerzengcld mehrfach erwähnen 6 ); 
immerhin aber war das Bestehen des letzteren im 16. und 
Anfangs des 17. Jahrhunderts ein durchaus partikulares. 
§- 8. 
Erst im 17. Jahrhunderte erfolgte, hauptsächlich wie 
der durch sächsische Juristen, die Ausdehnung des Schmer 
zengeldes zum gemeinen Rechte. Besondere Bedeutung 
hat in diesem Punkte die erste bekannte Dissertation über 
die pecunia doloris unter dem sächsischen Juristen Peter 
Müller in Jena vom Jahre 1686, deren Einfluß wegen 
seiner Erheblichkeit noch besonders ins Auge gefaßt wer 
den soll. 
Diese ebenerwähnte Dissertation, welche als Reprä 
sentantin der damaliger! Behandlung des Schmerzengeldes 
und als Inbegriff der Rechtsgründe dasteht, durch welche 
man die Uebertragung des Schmerzengeldes in's gemeine 
Recht zu vermitteln strebte, läßt, wie wir hier übersichtlich 
anführen wollen, bereits folgende (freilich unzulässige) 
Veränderungen der früheren Gestalt des Schmerzengeldes 
ersehen: 
1) Während früherhin nur eine specielle Schmcr- 
6) Hugo Grot handelt nach Struv hievon in seiner introd. 
in jus Belg. 1. 3 , cap. 34, §. 1 in f. — Die Allegate der übrigen 
holländischen Juristen v. in Joann. Voet comm. ad pand. IX, 
2, §• 11. 
1) S. Lands. II, 16 §. 5—9; — Carpzov practic. II, 
quaest. 99, num. 11: Singulariter tamen pro injuriis vul-
	        
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