132 A. Rechtsquelle. Gew. - u. wissensch. R. §. 8.
spiegel weitere Geltung fand, z. B. in den Niederlanden,
wo die Juristen von Hugo Grot ins abwärts bis zum
jüngeren Voet das Schmerzengcld mehrfach erwähnen 6 );
immerhin aber war das Bestehen des letzteren im 16. und
Anfangs des 17. Jahrhunderts ein durchaus partikulares.
§- 8.
Erst im 17. Jahrhunderte erfolgte, hauptsächlich wie
der durch sächsische Juristen, die Ausdehnung des Schmer
zengeldes zum gemeinen Rechte. Besondere Bedeutung
hat in diesem Punkte die erste bekannte Dissertation über
die pecunia doloris unter dem sächsischen Juristen Peter
Müller in Jena vom Jahre 1686, deren Einfluß wegen
seiner Erheblichkeit noch besonders ins Auge gefaßt wer
den soll.
Diese ebenerwähnte Dissertation, welche als Reprä
sentantin der damaliger! Behandlung des Schmerzengeldes
und als Inbegriff der Rechtsgründe dasteht, durch welche
man die Uebertragung des Schmerzengeldes in's gemeine
Recht zu vermitteln strebte, läßt, wie wir hier übersichtlich
anführen wollen, bereits folgende (freilich unzulässige)
Veränderungen der früheren Gestalt des Schmerzengeldes
ersehen:
1) Während früherhin nur eine specielle Schmcr-
6) Hugo Grot handelt nach Struv hievon in seiner introd.
in jus Belg. 1. 3 , cap. 34, §. 1 in f. — Die Allegate der übrigen
holländischen Juristen v. in Joann. Voet comm. ad pand. IX,
2, §• 11.
1) S. Lands. II, 16 §. 5—9; — Carpzov practic. II,
quaest. 99, num. 11: Singulariter tamen pro injuriis vul-