Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

134 A. Rechtsquclle. Gew.- u. wissensch. R. 8- 8. 
bannt hatte. Auch die übrigen Juristen derselben 2 ), so 
wie der ganzen folgenden Zeit hielten an dem Schmerzen 
gelde mit wenigem Widerstreben, wie an einem gemein 
rechtlichen Institute, wieder fest. — 
Ueberblicken wir nun die bisher gewonnenen Re 
sultate, so bestand die Schmerzengeldklage irr der Neu 
zeit, vor dem 17.'-Jahrhunderte, in Deutschland weder ge 
setzlich, noch gewohnhcitsrechtlich, noch sonstwie als ge 
meines Recht. Ihre wiederholte Einführung in das gem. 
R. ging erst in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts 
durch den Einfluß von Juristen vor sich, welche 
dieselbe durch Analogieen des positiven Rechts gemeinrecht 
lich zu begründen suchten. — Es fragt sich nun schlüß- 
lich: Ist mit den bisherigen Resultaten unsre gegenwär 
tige Untersuchung und Frage bereits erschöpft? Ist unter 
diesen Umständen die Begründung der heutigen gemeinrecht 
lichen Schmerzengeldklage durch die „Rechtswisfeuschaft" 
und die Nichtbegründung durch Gewohnheitsrecht schon 
unumstößlich entschieden? — Wir müssen dieß letztere 
noch immer bezweifeln und können diese Frage erst in dem 
Falle mit Sicherheit bejahen, wenn noch weiterhin fest 
gestellt sein wird, daß auch eine Neubegründung der 
S chm erzen geld klage durch „Gewohnheitsrecht" 
gemeinrechtlich nicht gegeben erscheint. 
Es ist nämlich denkbar, daß die Schmerzen 
geldklage heutzutage dessenungeachtet noch als Gewohn 
heitsrecht fortzubestehen hätte, selbst wenn die Rechts- 
2) Interessant ist in dieser Beziehung auch das Urtheil von 
Struv, Stryck und der übrigen Juristen aus der Uebergangszeit.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.