134 A. Rechtsquclle. Gew.- u. wissensch. R. 8- 8.
bannt hatte. Auch die übrigen Juristen derselben 2 ), so
wie der ganzen folgenden Zeit hielten an dem Schmerzen
gelde mit wenigem Widerstreben, wie an einem gemein
rechtlichen Institute, wieder fest. —
Ueberblicken wir nun die bisher gewonnenen Re
sultate, so bestand die Schmerzengeldklage irr der Neu
zeit, vor dem 17.'-Jahrhunderte, in Deutschland weder ge
setzlich, noch gewohnhcitsrechtlich, noch sonstwie als ge
meines Recht. Ihre wiederholte Einführung in das gem.
R. ging erst in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts
durch den Einfluß von Juristen vor sich, welche
dieselbe durch Analogieen des positiven Rechts gemeinrecht
lich zu begründen suchten. — Es fragt sich nun schlüß-
lich: Ist mit den bisherigen Resultaten unsre gegenwär
tige Untersuchung und Frage bereits erschöpft? Ist unter
diesen Umständen die Begründung der heutigen gemeinrecht
lichen Schmerzengeldklage durch die „Rechtswisfeuschaft"
und die Nichtbegründung durch Gewohnheitsrecht schon
unumstößlich entschieden? — Wir müssen dieß letztere
noch immer bezweifeln und können diese Frage erst in dem
Falle mit Sicherheit bejahen, wenn noch weiterhin fest
gestellt sein wird, daß auch eine Neubegründung der
S chm erzen geld klage durch „Gewohnheitsrecht"
gemeinrechtlich nicht gegeben erscheint.
Es ist nämlich denkbar, daß die Schmerzen
geldklage heutzutage dessenungeachtet noch als Gewohn
heitsrecht fortzubestehen hätte, selbst wenn die Rechts-
2) Interessant ist in dieser Beziehung auch das Urtheil von
Struv, Stryck und der übrigen Juristen aus der Uebergangszeit.