ß. Kritir des heut. Bestehens. Gem. R. §. 10. 149
mehr gemeinrechtlich (§.7, III, Note 2); das Schmer
zengeld konnte demnach erst dadurch wieder in das ge
meine Recht eingeführt werden, daß die Juristen der fol
genden Zeit die fraglichen Institute aus dem sächsi
schen Rechte mittels Zuhülfenahme von Rechtsgründen
auf das gemeine Recht zu übertragen strebten. Daß je
doch eine derartige rechtswissenfchaftliche und wiederholte
Reception des Institutes in das ge'meine Recht schon
wegen der Singularität des ersteren — mag dasselbe in
Sachsen selbst auf Gesetz, Gewohnheits- oder wissenschaft
lichem Rechte beruhn — nicht mehr zulässig erscheint, be
darf hier vorläufig keiner weiteren Ausführung. (Vgl.
unten B).
3) Grund des innern Widerspruchs im Be
stehen derKlage. — Die gemeinrechtliche Schmerzengeld
klage hat nie als eine und dieselbe Civilklage bestanden,
sondern abwechselnd entweder als Ersatz-, oder als Straf
klage (§. 13). Auch als eine selbstständige, dritte
Gattung von Klagen, oder überhaupt als etwas anderes
als eine Ersatz- und Strafklage, kann dieselbe nach ihrem
bisherigen Bestände nicht bezeichnet werden, weil eine
solche dritte Gattung von Klagen nicht denkbar ist, und
das Schmerzengeld nothwendig unter Einen dieser beiden
Begriffe fallen muß (§. 14). — Endlich wäre auch eine
Schmerzengeldleistung an sich, ohne daß dieselbe unter
irgend einen juristischen Begriff sich fassen ließe, nicht
denkbar; dieselbe wäre gar kein Gegenstand der juristischen
Beachtung — ein zweckloses und juristisches Nichts. —
Diese bisher bestehende Verschiedenheit der Ersatz-
und Strafklage nun betrifft nicht blos die äußere Erschei-