Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

ß. Kritir des heut. Bestehens. Gem. R. §. 10. 149 
mehr gemeinrechtlich (§.7, III, Note 2); das Schmer 
zengeld konnte demnach erst dadurch wieder in das ge 
meine Recht eingeführt werden, daß die Juristen der fol 
genden Zeit die fraglichen Institute aus dem sächsi 
schen Rechte mittels Zuhülfenahme von Rechtsgründen 
auf das gemeine Recht zu übertragen strebten. Daß je 
doch eine derartige rechtswissenfchaftliche und wiederholte 
Reception des Institutes in das ge'meine Recht schon 
wegen der Singularität des ersteren — mag dasselbe in 
Sachsen selbst auf Gesetz, Gewohnheits- oder wissenschaft 
lichem Rechte beruhn — nicht mehr zulässig erscheint, be 
darf hier vorläufig keiner weiteren Ausführung. (Vgl. 
unten B). 
3) Grund des innern Widerspruchs im Be 
stehen derKlage. — Die gemeinrechtliche Schmerzengeld 
klage hat nie als eine und dieselbe Civilklage bestanden, 
sondern abwechselnd entweder als Ersatz-, oder als Straf 
klage (§. 13). Auch als eine selbstständige, dritte 
Gattung von Klagen, oder überhaupt als etwas anderes 
als eine Ersatz- und Strafklage, kann dieselbe nach ihrem 
bisherigen Bestände nicht bezeichnet werden, weil eine 
solche dritte Gattung von Klagen nicht denkbar ist, und 
das Schmerzengeld nothwendig unter Einen dieser beiden 
Begriffe fallen muß (§. 14). — Endlich wäre auch eine 
Schmerzengeldleistung an sich, ohne daß dieselbe unter 
irgend einen juristischen Begriff sich fassen ließe, nicht 
denkbar; dieselbe wäre gar kein Gegenstand der juristischen 
Beachtung — ein zweckloses und juristisches Nichts. — 
Diese bisher bestehende Verschiedenheit der Ersatz- 
und Strafklage nun betrifft nicht blos die äußere Erschei-
	        
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