150 B. Kritik des heut. Bestehens. Gem. R. §. 10.
nung, sondern das Wesen der Schmerzengeldklage selbst;
die Schmerzengeldklage, welche einen Ersatz gewährt, ist
eitle ganz andere Klage, als die Schmerzengeldklage, welche
eine Strafe verhängt.
Da aber die Schmerzengeldklage nicht blos zu ver
schiedenen Zeiten, sondern heutzutage, in Folge der von
Gensler veranlaßten Controverse, sogar gleichzeitig bald
als die eine, bald als die andere Klage angewendet wird
(8- 13, Note 3), so bewirkt dieser Umstand nach beiden
Seiten hin, daß weder eine Ersatz-, noch eine Strafklage
aus gewissen Rechtsquellen zu Recht bestehen kann; denn
nicht blos nach denjenigen allgemeinen Regeln, welche für
das gesetzliche Recht gelten, hebt Antinomie die
Rechtsbeständigkeit der Nechtsinstitute auf, sondern spe
ciell auch als Gewohnheitsrecht könnte die Klage im
gegebenen Falle nicht als rechtsbeständig betrachtet werden,
weil durch die in der Praxis selbst bestehende Controverse
über das Wesen der Schmerzengeldklage die zum Bestehen
eines Gewohnheitsrechtes nöthige gemeinsame Ueberzeu
gung und Uebung ausgeschlossen wird, und es einem
Gewohnheitsrechte damit im gegenwärtigen Falle an seiner
rechtlichen Grundlage gebrechen würde.
Zwar reicht dieser dritte Grund lediglich dazu hin, die
Schmerzengeldklage als ungültig zu bezeichnen, soweit sie
auf Gesetz oder Gewohnheitsrecht beruhen würde;
eine wissenschaftliche Controverse in den Ansichten der
Rechtslehrer schließt das Bestehen eines Rechtes nicht aus :
von einer Begründung des singulären Instituts durch
die dritte hauptsächliche Rechtsquelle, die Rechtswissen
schaft, kann jedoch noch weit weniger die Rede sein,