Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

152 B. Kritik des heut. Bestehens. Gem. R. §. 10. 
aus denselben wurden bereits anderweitig als unstatthaft 
bezeichnet. (Bezüglich der CCC. vgl. §. 5; bez. der act. 
1. Aqiiil: §. 3, 13 u. 14). — Die direkte Subsumtion 
unter die injuriarum actio ferner, die nach römischem 
Rechte sich in der That in gewisser Beziehung rechtfertigen 
würde, ist im gegebenen Falle aus anderweitigen Grün 
den gleichfalls ausgeschlossen (§. 4.) — Abgesehen hievon 
ist das wissenschaftliche Recht überhaupt nur insolange be 
gründet und der Forterhaltung fähig, als dasselbe aus 
inneren Rechtsgründen haltbar erscheint. Es kann daher 
dem Schnwrzengeld, — einem Ausflusse des mittelalter 
lichen Compositioncusystems — heutzutage nicht als Cri- 
minalrecht und noch viel weniger als Civilrecht ein Halt 
zugestanden werden. — Endlich erlitt das ursprüngliche 
Rechtsinstitut des Schmerzengeldes durch die Jurisprudenz 
des 17. Jahrhunderts nach den verschiedenen, oben §. 8 
bezeichneten Richtungen eine Ausdehnung über seinen frü 
heren Bestand. Erst durch die Juristen wurde dasselbe, 
außer zur gemeinrechtlichen und Civilklage auch noch zur 
generellen (§. 8, 1) Klage erweitert. Da das Rechtsin 
stitut an sich schon ein singuläres ist, so erscheint keine 
dieser analogen Erweiterungen rechtlich als zulässig. 
Diese Gründe sprechen gegen die wissenschaftliche Be 
gründung der Schmerzengeldklage, während anderseits kei 
nerlei innere Rechtsgründe bestehn, welche die Rechts 
wissenschaft berechtigen, das Institut heutzutage als ge 
meines Civilrecht zu bezeichnen; (vgl. auch §. 12). 
2) Die eventuelle Möglichkeit, das Schmerzengeld 
aus eine gesetzliche Rechtsquelle zu stützen, ist über 
haupt nicht denkbar, weil ein älteres Reichsgesetz, welches
	        
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