)
B. Kritik des heut. Bestehens. Gem. R. 8- 10. 153
das erstere zum gemeinen Rechte erhoben hätte, nicht be
steht und von einer direkten Begründung der Klage durch
die Bestimmungen der 666. ebensowenig die Rede sein
kann.
3) Bemerkenswerth ist weiter eventuell die Nicht
begründung des Schmerzengeldes alsdann, wenn dasselbe
heutzutage faktisch auf g e w o h nh e its r e ch tli ch er Quelle
beruhen würde. Das Gewohnheitsrecht erscheint in sei
ner Entwicklung beweglicher, als das gesetzliche Recht,
und trägt die Mittel zu seiner Weiterbildung in seinen
eigenen positiven Bestimmungen mit sich. Nach posi
tiven Regeln ist nänllich zum Fortbestände eines Gewohn
heitsrechtes erforderlich, daß es nicht der Vernünftig
keit (A, 1 u. Savigny Syst. I, S. 176, 7) sowie den
höheren Rechtsprinzipien des bestehenden
Rechts 2 ), welche kein jus singulare zulassen, widerstreite.
Nun ist es ohne Zweifel ein keine Ausnahme zulassender
Rechtsgrundsatz, daß das in der Schmerzengeldklage vor
liegende rein öffentliche Recht — die Bestrafung einer
Person wegen Körperverletzung — nicht „ausnahmsweise
als Privatrecht aufgefaßt" und mit einer Civilklage ausge
stattet werde.
Aus diesem letzteren Umstande ergibt sich denn end
lich die weitere höchst wichtige Folge, daß das singuläre
Schmerzengeld auch künftighin nicht als vermeintliches ge
meinrechtliches Gewohnheitsrecht neu eingeführt
werden kann (§. 8 in f.)
2) Prinzip der Nationalität nach Pnchta Gew.-R Th. II,
S. 56, dessen Mangel v. Savigny Syst I 8-29, S. 179 zugleich
als Mangel der opinio necessitatis bezeichnet.