Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

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B. Kritik des heut. Bestehens. Gem. R. 8- 10. 153 
das erstere zum gemeinen Rechte erhoben hätte, nicht be 
steht und von einer direkten Begründung der Klage durch 
die Bestimmungen der 666. ebensowenig die Rede sein 
kann. 
3) Bemerkenswerth ist weiter eventuell die Nicht 
begründung des Schmerzengeldes alsdann, wenn dasselbe 
heutzutage faktisch auf g e w o h nh e its r e ch tli ch er Quelle 
beruhen würde. Das Gewohnheitsrecht erscheint in sei 
ner Entwicklung beweglicher, als das gesetzliche Recht, 
und trägt die Mittel zu seiner Weiterbildung in seinen 
eigenen positiven Bestimmungen mit sich. Nach posi 
tiven Regeln ist nänllich zum Fortbestände eines Gewohn 
heitsrechtes erforderlich, daß es nicht der Vernünftig 
keit (A, 1 u. Savigny Syst. I, S. 176, 7) sowie den 
höheren Rechtsprinzipien des bestehenden 
Rechts 2 ), welche kein jus singulare zulassen, widerstreite. 
Nun ist es ohne Zweifel ein keine Ausnahme zulassender 
Rechtsgrundsatz, daß das in der Schmerzengeldklage vor 
liegende rein öffentliche Recht — die Bestrafung einer 
Person wegen Körperverletzung — nicht „ausnahmsweise 
als Privatrecht aufgefaßt" und mit einer Civilklage ausge 
stattet werde. 
Aus diesem letzteren Umstande ergibt sich denn end 
lich die weitere höchst wichtige Folge, daß das singuläre 
Schmerzengeld auch künftighin nicht als vermeintliches ge 
meinrechtliches Gewohnheitsrecht neu eingeführt 
werden kann (§. 8 in f.) 
2) Prinzip der Nationalität nach Pnchta Gew.-R Th. II, 
S. 56, dessen Mangel v. Savigny Syst I 8-29, S. 179 zugleich 
als Mangel der opinio necessitatis bezeichnet.
	        
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