Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

154 B- Kritik des heut. Bestehens. Partikularr. §. 11. 
Aus all' den bisherigen Gründen des positiven Rechts 
kann der Civilklage wegen Schmerzengeldes ein Halt im 
heutigen gemeinen Rechte nicht gewährt werden; vielmehr 
ist hier die Bestrafung der Körperverletzungen ausschließ 
lich den Straf-(Polizei-) Gerichten zu überlassen. 
Partikularrechtliche Begründung. 
§. 11. 
Eine neue Rechtsquelle hat die Schmerzengeldklage 
in vielen Partikularrechten gewonnen, in welchen dieselbe 
nicht aus den mittelalterlichen Privatbitßen unb der ver 
mittelnden Thätigkeit der Juristen sich herleitet, sondern 
in den neueren Gesetzbüchern Aufnahme gefunden hat. — 
Diese Gesetzbücher 1 ) sixiren das Schmcrzengeld entweder 
schlechthin, ohne näheres Eingehen auf die Casuistik des 
selben, z. B. das österreich'sche Gesetzbuch; oder dieselben 
nehmen die zur Zeit ihrer Entstehung herrschenden Theo 
rien über die Lehre des Institutes mehr oder weniger aus 
führlich in sich auf; insbesondere macht sich hier ein Ein- 
1) In den neueren Gesetzbüchern wird das Schmerzengcld theils 
zugelassen, theils verworfen. — Es findet sich zugelassen im 
Preußischen Landr. I, Tit. 6, §. 112 —114, Bamberger Recht 
(Pflaum Entwurf zur neuen Bamb. pcinl. Gesetzgebung 1792 u. 93) 
§. 194, Oestrcich'schen Gesetzbuch v. 1811, 11 §. 1325, Sächsi 
schen Gesetzbuch v. 1838, art. 140— 142, Braunschweiger Ge 
setzbuch v. 1840, §. 165. (Vgl. Mittermaier zu Feuerb. §.246, 
Note IV; Köstlin Abh. aus dem Straft. 1858, §.4, S. 92). — 
Dagegen wird dasselbe verworfen im französischen Civilrecht 
(60. art. 1382—1386), im Würtem berg'schcn Gesetzbuche art. 14 
(Milterm. I. e.) und indirekt im Bayr. Slraf-Gesetzbuch v. 1813; 
vgl. Note 2.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.