154 B- Kritik des heut. Bestehens. Partikularr. §. 11.
Aus all' den bisherigen Gründen des positiven Rechts
kann der Civilklage wegen Schmerzengeldes ein Halt im
heutigen gemeinen Rechte nicht gewährt werden; vielmehr
ist hier die Bestrafung der Körperverletzungen ausschließ
lich den Straf-(Polizei-) Gerichten zu überlassen.
Partikularrechtliche Begründung.
§. 11.
Eine neue Rechtsquelle hat die Schmerzengeldklage
in vielen Partikularrechten gewonnen, in welchen dieselbe
nicht aus den mittelalterlichen Privatbitßen unb der ver
mittelnden Thätigkeit der Juristen sich herleitet, sondern
in den neueren Gesetzbüchern Aufnahme gefunden hat. —
Diese Gesetzbücher 1 ) sixiren das Schmcrzengeld entweder
schlechthin, ohne näheres Eingehen auf die Casuistik des
selben, z. B. das österreich'sche Gesetzbuch; oder dieselben
nehmen die zur Zeit ihrer Entstehung herrschenden Theo
rien über die Lehre des Institutes mehr oder weniger aus
führlich in sich auf; insbesondere macht sich hier ein Ein-
1) In den neueren Gesetzbüchern wird das Schmerzengcld theils
zugelassen, theils verworfen. — Es findet sich zugelassen im
Preußischen Landr. I, Tit. 6, §. 112 —114, Bamberger Recht
(Pflaum Entwurf zur neuen Bamb. pcinl. Gesetzgebung 1792 u. 93)
§. 194, Oestrcich'schen Gesetzbuch v. 1811, 11 §. 1325, Sächsi
schen Gesetzbuch v. 1838, art. 140— 142, Braunschweiger Ge
setzbuch v. 1840, §. 165. (Vgl. Mittermaier zu Feuerb. §.246,
Note IV; Köstlin Abh. aus dem Straft. 1858, §.4, S. 92). —
Dagegen wird dasselbe verworfen im französischen Civilrecht
(60. art. 1382—1386), im Würtem berg'schcn Gesetzbuche art. 14
(Milterm. I. e.) und indirekt im Bayr. Slraf-Gesetzbuch v. 1813;
vgl. Note 2.