B. Kritik des heut. Bestehens. Partikulare §. 11. 155
fluß der Theorie Quistorps bemerklich, deren Einfluß
sich mehr oder weniger im preußischen Landrecht, dem
Bamberger Recht u. s. w. bemerklich macht.
Die gleichen Gründe, aus welchen bisher die Un
zulässigkeit der nicht ans gesetzlicher Rechtsquelle ent
standenen Schmerzengeldklage des gemeinen Rechts ge
folgert wurde, reichen nicht hin, um auch die vielfachen
partikularrechtlichen Schmerzengeldklagen als un
gültig zu bezeichnen, soweit solche durch diese ebenge
nannten Gesetze der letztverflosscncn Jahrhunderte in den
einzelnen Territorien entstanden sind, (und soweit auch
hier die betreffenden Gesetzgeber nicht etwa ausdrücklich
blos eine für richtig gehaltene Theorie des gemeinen
Rechts in das Gesetzbuch aufzunehmen beabsichtigten; —
Puchta's Pandektenvorlesungen §. 5—9 Ziffer 3; 3. Ausl.
S. 16).
Die Zulässigkeit dieser partikularrcchtlichen Schmerzen
geldklagen indeß kann hier nicht generell entschieden
werden; dieselbe muß einer speciellen Untersuchung der
concreten Verhältnisse ^) vorbehalten bleiben. — In den
2) Der einzige Rechtsgrund, welcher in einzelnen deutschen
Bundesstaaten eine Aufhebung des daselbst bestehenden Schmerzen
geldes herbeizuführen geeignet wäre, ist der Grundsatz null», poena
sine lege, welcher in den von Feuerbach iu's Leben gerufenen
Gesetzbüchern bekanntlich die Restriktion erfahren hat, daß jede Strafe,
welche nicht in dem betreffenden Strafgesetzbuche vorgesehen wurde,
als unzulässig zu betrachten sei (z. B. Bahr. Straf-GB. von 1813
»rt. 1). Da das Schmerzcngeld nicht blos seinem Begriffe nach in
das Criminalrecht passen würde, sondern auch faktisch in den bishe
rigen Werken über d. Criminalrecht einschlüßlich des Lehrbuchs
von Feuerbach selbst (8-246 Notel) im Zusammenhange mit