Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

156 B. Kritik des heut. Bestehens. Partikular:-. §. 11. 
meisten Fällen wird hier allerdings nichts weiter erübrigen, 
als den vorliegenden Eingriff der Gesetzgebung in die na 
türliche Rechtsentwicklung des einheimischen Rechts unb 
die Fixirung des unbrauchbaren Rechtsinstitutes zu einer 
Zeit, in welcher die Rechtswissenschaft noch nicht mit 
dessen kritischer Erforschung vorangegangen, und der Ge 
setzgeber sich von dem Werthe des Institutes ans geschicht 
lichem Wege noch kein klares Bewußtsein gebildet haben 
konnte 3), als eine zur Zeit nicht zu beseitigende „Cala- 
mität" zu betrachten. Die Klage wird alsdann einstweilen 
als eine neben den römischen Privatpönalklagen bestehende 
„Privatpönalklage des heutigen Rechts" aus den 
in §. 13 und 14 folgenden Gründen zu charakterisiren 
sein, die einzelnen sich auswerfenden casuistischen Rechts 
fragen sind aus diesem principiellen Gesichtspunkte in 
der in §. 15—23 angedeuteten Weise, soweit dieselben 
nicht bereits in den betreffenden Partikulargesetzbüchern 
eine singuläre Lösung gefunden haben, zu entscheiden, 
den: Kriminalrechte behandelt wurde, und Feuerbach trotzdem die 
Strafe nicht in das Gesetzbuch aufnahm, so ließe sich unter gewissen 
näheren Voraussetzungen aus diesem Grunde die Absicht einer Ver 
werfung des Institutes wohl denken. — Allein der obige Grund- 
svtz der durch Feuerbach in's Leben gerufenen Crini in a l-Gesetz 
bücher erfährt in der Praxis keine Anwendung auf die längst auch 
in das Civil-Recht aufgenommene Schmerzeugeidklage. 
3) v. Savigny Syst. I S.47: „Darin eben liegt die große 
Gefahr bei Abfassung eines umfassenden Gesetzbuchs, durch welches 
unvermeidlich das zeitliche Ergebniß formeller Auffassung »firirt und 
der natürlichen Reinigung und Veredlung durch fortschreitende wissen 
schaftliche Entwicklung entzogen wird"; direkt hieher bezieht sich Sav. 
I. c. Seite 103 in fine ; vgl. Beruf unsrer Zeit §. 3 (3. Aufl. 
S. 24 ff.) — Wo bewahrheiten sich diese Worte mehr, als eben hier?
	        
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