156 B. Kritik des heut. Bestehens. Partikular:-. §. 11.
meisten Fällen wird hier allerdings nichts weiter erübrigen,
als den vorliegenden Eingriff der Gesetzgebung in die na
türliche Rechtsentwicklung des einheimischen Rechts unb
die Fixirung des unbrauchbaren Rechtsinstitutes zu einer
Zeit, in welcher die Rechtswissenschaft noch nicht mit
dessen kritischer Erforschung vorangegangen, und der Ge
setzgeber sich von dem Werthe des Institutes ans geschicht
lichem Wege noch kein klares Bewußtsein gebildet haben
konnte 3), als eine zur Zeit nicht zu beseitigende „Cala-
mität" zu betrachten. Die Klage wird alsdann einstweilen
als eine neben den römischen Privatpönalklagen bestehende
„Privatpönalklage des heutigen Rechts" aus den
in §. 13 und 14 folgenden Gründen zu charakterisiren
sein, die einzelnen sich auswerfenden casuistischen Rechts
fragen sind aus diesem principiellen Gesichtspunkte in
der in §. 15—23 angedeuteten Weise, soweit dieselben
nicht bereits in den betreffenden Partikulargesetzbüchern
eine singuläre Lösung gefunden haben, zu entscheiden,
den: Kriminalrechte behandelt wurde, und Feuerbach trotzdem die
Strafe nicht in das Gesetzbuch aufnahm, so ließe sich unter gewissen
näheren Voraussetzungen aus diesem Grunde die Absicht einer Ver
werfung des Institutes wohl denken. — Allein der obige Grund-
svtz der durch Feuerbach in's Leben gerufenen Crini in a l-Gesetz
bücher erfährt in der Praxis keine Anwendung auf die längst auch
in das Civil-Recht aufgenommene Schmerzeugeidklage.
3) v. Savigny Syst. I S.47: „Darin eben liegt die große
Gefahr bei Abfassung eines umfassenden Gesetzbuchs, durch welches
unvermeidlich das zeitliche Ergebniß formeller Auffassung »firirt und
der natürlichen Reinigung und Veredlung durch fortschreitende wissen
schaftliche Entwicklung entzogen wird"; direkt hieher bezieht sich Sav.
I. c. Seite 103 in fine ; vgl. Beruf unsrer Zeit §. 3 (3. Aufl.
S. 24 ff.) — Wo bewahrheiten sich diese Worte mehr, als eben hier?