B. Kritik, des heul. Bestehens. Gesetzgebung. §. 12. 157
das Institut selbst aber dürfte aus den in dem folgenden
Paragraphen angegebenen Gründen der Gesetzgebung
zur baldigen Wiederbeseitigung zu empfehlen sein.
Die Aufhebung des Schmerzengeldes erscheint über-
dieß leichter ausführbar, als die Beseitigung anderer Pri-
vatpönalklagen z. B. der Injurienklagen des Civilrechts,
da in Deutschland kein Land existiren wird, in welchem
nicht die Körperverletzungen bereits vor Straf- oder Po
lizeibehörden einer öffentlichen Strafe unterstellt wurden,
während die Ehrenverletzungen bis jetzt hie und da noch
immer nicht öffentlich bestraft werden. — Es führt deßhalb
eine blofe Aufhebung der Civilklage wegen Schmer
zengeldes hier allein schon zum richtigen Ziele.
Legislative Begründung des Schmerzcugeldes.
8- 12.
Es soll hier nicht so weit ausgeholt und die allge
meinere Untersuchung vorausgeschickt werden, ob etwa der
Begriff einer Privatpönalklage überhaupt, zu wel
chem auch das heutige Schmerzengeld im Falle feiner Be
gründung zählen würde (§. 13 u. 14), in dem heutigen
Civilrechte noch als zulässig erscheint; — es würde zu
weit führen, zu ermitteln, ob und wie viele unzulässige
Schlußfolgerungen dazn nothwendig waren, um aus dem
römischen ckelieturn privatum diesen heutigen Begriff
der Privatpönalklage zu „construiren": wir wollen hier
vielmehr nur kurz bemerken, wie in der stillschweigenden
Anerkennung des Bedürfnisses, die Privatpönalklagen mehr
und mehr zu beseitigen oder durch geeignetere Strafmittel