Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

158 B. Kritik des heut. Bestehens. Gesetzgebung. 8- 12. 
zu ersetzen, die Praxis bereits der Gesetzgebung und Wissen 
schaft vorauseilt, die eoncteinriationes dupli beseitigt, die 
actiones mixtae immer mehr ihrer Strafnatur entkleidet *) 
u. s. f. — und beschränken uns im Uebrigen lediglich 
darauf, einzelne legislative Gründe anzuführen, ans wel 
chen die Aufhebung der speciellen Privatpönalklage 
wegen Schmerzengeldes gerechtfertigt erscheinen dürfte. 
Diese legislativen Gründe fallen in gewisser Hinsicht 
mit den oben 8- 10 angeführten inneren Nechtsgründen 
zusammen. Die dort angegebenen Gründe, welche die 
völlige Streichung des vorliegenden Rechtsinstituts aus 
dem positiven gemeinen Rechte rechtfertigen, empfehlen 
nicht minder wenigstens die legislative Beseitigung des, 
einer mehr kindlichen Rechtsperiode, als dem Rechtsleben 
des entwickelten modernen Staates entsprechenden Schmer 
zengeldes, soweit dasselbe in Partikulargesetzbüchern fort 
besteht. — Weitere legislative Aufhebungsgründc bieten: 
die Philosophie des Rechts, das Verhältniß des Rcchts- 
instituts zu den Prinzipien des öffentlichen und Criminal- 
rechts, und endlich Gründe der Nützlichkeit und der Er 
fahrung; diese Gründe sollen einzeln berührt werden. 
Die äußerste Grenze, welche vor allem die Rechts 
philosophie dem Civilrecht— gegenüber dem Criminal- 
rechte — einräumt, wird als das sog. „Civ i l u n r e ch t", d. i. 
als die lediglich vor dem Civilrichter verfvlgbare Rechts- 
verletzung gegenüber der mit einer öffentlichen Strafe zu 
belegenden Criminalrechtsverletzung bezeichnet. Vergleicht 
1) Arndts Paud. §. 326 Anm. 2, §. 324, §. 323 Amu. 2 
und 3, u. f. w.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.