Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

B. Kritik des heut. Bestehens. Gesetzgebung. 8- 12. 159 
man nun die BegrWbestimmungxn des letzteren, so ist 
— nach Hegel das unbefangene Unrecht Civilunrecht, da 
gegen ein wissentliches Zitwiderhandeln gegen das objek 
tive Recht Criminalnnrecht. — Stahl charakterisirt das 
Civililnrecht als die negative, nur in liypothesi wider 
rechtliche Widersetzlichkeit gegen die Rechte Anderer, das 
Criminalnnrecht als Angriff gegen die Rechtsordnung und 
als Auflehnung oder Trotz gegen die Herrschaft und das 
Ansehen des Staates. — Nach Puchta ist das Civilun 
recht das relative, das Criminalnnrecht das absolute Un 
recht. — Nach der Darstellung von Edel endlich unter 
scheidet sich das Civilunrecht formell dadurch, daß für 
dasselbe kein strafrechtliches Verbot mit Strafandrohung 
besteht, materiell aber dadurch, daß es nicht als eine Ver- 
letzung der Staatsordnung und ihrer unerläßlichen Grund- 
lagen, sondern nur als Verletzung individueller Rechte 
aufgefaßt wird. — Aehnlich Hepp, Köstlin u. a. 2 ). 
Alle diese Begriffsbestimmungen lassen keine Sub 
sumtion des bei Körperverletzungen eintretenden Schmer 
zengeldes unter das Civilrccht zu; denn nirgends wird 
bezweifelt, daß die Körperverletzung ein absolutes Unrecht 
ist, das überdieß auch faktisch vor den Criminalgerichten 
als öffentliches Delikt bestraft wird. 
In einen ähnlichen Conflikt versetzt die Privatstrafe 
wegen Schmerzengeldes mit den Prinzipien des öffentlichen 
2) Stahl Philosophie des Rs. Bd. Ist Abth. 2 8- 143, 3. — 
Puchta, Eursus I §.25. — Edel, Vorlesungen über das Straf 
recht (lithographirt) Würzburg bei Bonitaö Bauer 1847; tz. 25, 
3. u. s. w.
	        
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