B. Kritik des heut. Bestehens. Gesetzgebung. 8- 12. 159
man nun die BegrWbestimmungxn des letzteren, so ist
— nach Hegel das unbefangene Unrecht Civilunrecht, da
gegen ein wissentliches Zitwiderhandeln gegen das objek
tive Recht Criminalnnrecht. — Stahl charakterisirt das
Civililnrecht als die negative, nur in liypothesi wider
rechtliche Widersetzlichkeit gegen die Rechte Anderer, das
Criminalnnrecht als Angriff gegen die Rechtsordnung und
als Auflehnung oder Trotz gegen die Herrschaft und das
Ansehen des Staates. — Nach Puchta ist das Civilun
recht das relative, das Criminalnnrecht das absolute Un
recht. — Nach der Darstellung von Edel endlich unter
scheidet sich das Civilunrecht formell dadurch, daß für
dasselbe kein strafrechtliches Verbot mit Strafandrohung
besteht, materiell aber dadurch, daß es nicht als eine Ver-
letzung der Staatsordnung und ihrer unerläßlichen Grund-
lagen, sondern nur als Verletzung individueller Rechte
aufgefaßt wird. — Aehnlich Hepp, Köstlin u. a. 2 ).
Alle diese Begriffsbestimmungen lassen keine Sub
sumtion des bei Körperverletzungen eintretenden Schmer
zengeldes unter das Civilrccht zu; denn nirgends wird
bezweifelt, daß die Körperverletzung ein absolutes Unrecht
ist, das überdieß auch faktisch vor den Criminalgerichten
als öffentliches Delikt bestraft wird.
In einen ähnlichen Conflikt versetzt die Privatstrafe
wegen Schmerzengeldes mit den Prinzipien des öffentlichen
2) Stahl Philosophie des Rs. Bd. Ist Abth. 2 8- 143, 3. —
Puchta, Eursus I §.25. — Edel, Vorlesungen über das Straf
recht (lithographirt) Würzburg bei Bonitaö Bauer 1847; tz. 25,
3. u. s. w.