Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

160 B. Kritik des heut. Bestehens. Gesetzgebung. §. 12. 
Rechts. Nach den Grundsätzen des heutigen öffentlichen 
Rechts ist die Befugniß, die öffentlichen Rechtsverletzungen 
zu bestrafen, ein ausschließliches, wesentliches Hoheitsrecht 
des Staates d. i. die Criminaljustizhoheit des letztern'). 
Wird dessenungeachtet die Strafe ausschließlich oder theil- 
weise den Privaten überlassen, so erscheint dieß ein Ein 
griff in die staatlichen Rechte, (ähnlich, wie die weiter 
ausgedehnte Schmälerung der Gerichtsbarkeit des Staates 
durch Private in der sog. Patrimonialgerichtsbarkeit, dem 
mittelalterlichen Blutbann u. s. w. bereits als unstatt 
haft anerkannt wurde). 
Auch die mit einer Aufhebung des Schmerzengeldes 
verknüpften Vortheile empfehlen dieselbe. Das Ver 
dienst dieses stagnircnden Rechtsinstituts ist nicht blos, 
daß die Einheit und Consequenz unsres Rechtssystems 
gestört wird, sondern das Rechtsmittel kann auch wegen 
seines rein lukrativen Erfolges auf ganz ähnliche Weise, 
wie die vor dem Civilrichter noch zugelassenen Privatpö 
nalklagen wegen Injurien, von den Advoeaten als 
Ausbeute und von den Parteien als Befriedigungsmittcl 
einer unstatthaften Rache mißbraucht, und der Civil 
richter mit zahlreichen Processen unnöthigerweise neben 
der sonstigen Geschäftsüberhäufung überfluthet werden. — 
Ein specielles Beispiel, wie die Schmerzengeldklagen zur 
Erreichung des Strafzweckes überdieß geradezu untauglich, 
die Gerichte aber auf völlig resultatlose Weise in Anspruch 
genommen werden können, bieten die häufigen ge gen- 
3) Zöpfl allg. u. d. Staatsrecht 8- 273, 2. — Bluntschli 
allg. Staatör. S. 113.
	        
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