B. Kritik des heut. Bestehens. Gesetzgebung. 8- 12. 161
festigen Körperverletzungen. Die Strafe besteht hier
darin, daß beide Theile die Geldstrafe compensiren, d. i.
daß keiner von beiden gestraft wird, und die Thätigkeit
des Gerichtes erscheint hier als eine völlig nutzlose.
Endlich spricht die, wenn auch noch vereinzelte Er
fahrung der Gesetzgebung eines Staates für die Aufhe
bung des Schmerzengeldes. Unter den von Mittermaier
(§. 11 Note 1) angeführten Gesetzgebungen (und außer
dem 6od6 civil) ist bereits das würtemb er gische Ge-
setzbrtch (art. 14) auf eine Nachahmungswerthe Weise mit
der Aushebung des Schmerzengeldes vorausgegangen.
Zum Schluffe noch eine kurze Bemerkung über das,
am zweckmäßigsten nach Aufhebung des Schmerzengeldes
einzuhaltende Verfahren.
Ein passendes Vorbild für die künftige Beahndung
der in der Schmerzengeldklage zur Sprache kommenden
Körperverletzungen bieten die neueren Gesetzgebungen über
die Beseitigung der Civilklage wegen „Injurien", (mit bereu
Reform, soweit die letztere noch nicht in's Werk gesetzt
ist, — die Aufhebung der Civilklage wegen Schmerzen
geldes auf passende Weise zu verbinden wäre). — Die
neueren Strafgesetzgebungen haben den Weg eingeschlagen,
die Injurien nicht nur einfach vor das öffentliche Forum
zu verweisen, sondern das Einschreiten der öffentlichen
Behörde noch überdieß von den Anträgen der ver
letzten Partei abhängig zu machen *). — Hiedurch ist 4
4) Ueber die betr. Gesetzgebungen im Allgemeinen vgl. Mitter-
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