Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

B. Kritik des heut. Bestehens. Gesetzgebung. 8- 12. 161 
festigen Körperverletzungen. Die Strafe besteht hier 
darin, daß beide Theile die Geldstrafe compensiren, d. i. 
daß keiner von beiden gestraft wird, und die Thätigkeit 
des Gerichtes erscheint hier als eine völlig nutzlose. 
Endlich spricht die, wenn auch noch vereinzelte Er 
fahrung der Gesetzgebung eines Staates für die Aufhe 
bung des Schmerzengeldes. Unter den von Mittermaier 
(§. 11 Note 1) angeführten Gesetzgebungen (und außer 
dem 6od6 civil) ist bereits das würtemb er gische Ge- 
setzbrtch (art. 14) auf eine Nachahmungswerthe Weise mit 
der Aushebung des Schmerzengeldes vorausgegangen. 
Zum Schluffe noch eine kurze Bemerkung über das, 
am zweckmäßigsten nach Aufhebung des Schmerzengeldes 
einzuhaltende Verfahren. 
Ein passendes Vorbild für die künftige Beahndung 
der in der Schmerzengeldklage zur Sprache kommenden 
Körperverletzungen bieten die neueren Gesetzgebungen über 
die Beseitigung der Civilklage wegen „Injurien", (mit bereu 
Reform, soweit die letztere noch nicht in's Werk gesetzt 
ist, — die Aufhebung der Civilklage wegen Schmerzen 
geldes auf passende Weise zu verbinden wäre). — Die 
neueren Strafgesetzgebungen haben den Weg eingeschlagen, 
die Injurien nicht nur einfach vor das öffentliche Forum 
zu verweisen, sondern das Einschreiten der öffentlichen 
Behörde noch überdieß von den Anträgen der ver 
letzten Partei abhängig zu machen *). — Hiedurch ist 4 
4) Ueber die betr. Gesetzgebungen im Allgemeinen vgl. Mitter- 
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