Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

162 L. Kritik des heut. Bestehens. Gesetzgebung. §. 12. 
der Zweck, welchen man bisher mit der civilrechtlichen 
Schmerzengeldklage auf vergebliche und juristisch unerklär 
liche Weise angestrebt, auf eine wissenschaftlich vollkom 
men zu rechtfertigende Art erreicht. 
Offenbar ist der einzig denkbare politische Zweck, 
warum man bisher die Beahndnng einzelner öffentlicher 
Delikte wegen Körperverletzung dem Civilrichter überlassen 
konnte, der, die Osficialthätigkeit des Staates 
nicht mit allzu geringfügigen Händeln zu behelligen. In 
der Absicht, den längst fühlbarerr Mißstand der Official- 
thätigkeit zu verhüten, mag in dem vorliegenden Falle 
das Motiv gelegen sein, warum man, um sich eines vul 
gären Ausdruckes zu bedienen, vorzog, das Kind mit 
dem Bade auszuschütten und geringfügigere Körperver 
letzungen als Schmerzengeldklagen ganz und gar dem 
Civilrichter zu überlassen. — Die Körperverletzung ver 
bleibt aber auch in ihren geringsten Graden eine Ver 
letzung des öffentlichen Rechts. Dadurch also, daß man, 
anstatt richtigerweise die öffentliche Natur dieser Verletzungen 
anzuerkennen und lediglich die Verfolgung derselben von 
Amtswegen auszuschließen, dieselben unbedingt vor die 
Civilgerichte verwies, wurde das Wesen der fraglichen 
Institute selbst ignorirt; der einfachere Weg zur Be 
ma ier zu Feuerb. Lehrb. d. peinl. Rs. §. 271, Note VII. — In 
Bayern insbesondere: Gesetzentwurf dieEhrenkränkungeu betr. 
vom Jahre 1853, art. 6. — Verhandlungen der Kammer der Reichs- 
räthe von 1853 Beil.-Bd. 1, S. 37; Motive S. 43 eoä. (Der Grund 
satz der öffentlichen Bestrafung hat bereits in den früheren Strafge 
setzentwürfen von 1822, 27 und 31 Aufnahme gefunden.) Leider ist 
in dem Entw. v. 1853 (art. 14) die Civilklage wegen Schmer 
zengeldes von der Aufhebung ausdrücklich ausgenommen.
	        
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