162 L. Kritik des heut. Bestehens. Gesetzgebung. §. 12.
der Zweck, welchen man bisher mit der civilrechtlichen
Schmerzengeldklage auf vergebliche und juristisch unerklär
liche Weise angestrebt, auf eine wissenschaftlich vollkom
men zu rechtfertigende Art erreicht.
Offenbar ist der einzig denkbare politische Zweck,
warum man bisher die Beahndnng einzelner öffentlicher
Delikte wegen Körperverletzung dem Civilrichter überlassen
konnte, der, die Osficialthätigkeit des Staates
nicht mit allzu geringfügigen Händeln zu behelligen. In
der Absicht, den längst fühlbarerr Mißstand der Official-
thätigkeit zu verhüten, mag in dem vorliegenden Falle
das Motiv gelegen sein, warum man, um sich eines vul
gären Ausdruckes zu bedienen, vorzog, das Kind mit
dem Bade auszuschütten und geringfügigere Körperver
letzungen als Schmerzengeldklagen ganz und gar dem
Civilrichter zu überlassen. — Die Körperverletzung ver
bleibt aber auch in ihren geringsten Graden eine Ver
letzung des öffentlichen Rechts. Dadurch also, daß man,
anstatt richtigerweise die öffentliche Natur dieser Verletzungen
anzuerkennen und lediglich die Verfolgung derselben von
Amtswegen auszuschließen, dieselben unbedingt vor die
Civilgerichte verwies, wurde das Wesen der fraglichen
Institute selbst ignorirt; der einfachere Weg zur Be
ma ier zu Feuerb. Lehrb. d. peinl. Rs. §. 271, Note VII. — In
Bayern insbesondere: Gesetzentwurf dieEhrenkränkungeu betr.
vom Jahre 1853, art. 6. — Verhandlungen der Kammer der Reichs-
räthe von 1853 Beil.-Bd. 1, S. 37; Motive S. 43 eoä. (Der Grund
satz der öffentlichen Bestrafung hat bereits in den früheren Strafge
setzentwürfen von 1822, 27 und 31 Aufnahme gefunden.) Leider ist
in dem Entw. v. 1853 (art. 14) die Civilklage wegen Schmer
zengeldes von der Aufhebung ausdrücklich ausgenommen.