Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

B. Kritik des heut. Bestehens. Gesetzgebung. §. 12. 163 
seitigung jener Ofsicialthätigkeit wäre offenbar der gewesen, 
lediglich von der Ofsicialthätigkeit bei Bestrafung 
der geringfügigeren Körperverletzungen vor dem öffentli 
chen Forum Umgang zu nehmen. 
Die juristische Rechtfertigung des eben anempfohlenen 
Priticips liegt darin, daß die Beibehaltung des Jnquist- 
tionsprinzips bei den unbedeutendsten Ausläufen der straf 
rechtlichen Reale — den sogenannten Bagatellsachen des 
Strafrechts — eine Absurdität enthielte. Eine Verfol 
gung des Jnquisitionsprinzipes in seine äußersten Con- 
sequenzen hieße, das Bestehen der öffentlichen Rechtsord 
nung oder des Wohles des Staates von einem mini- 
mum, — wenn man will, von der unbedeutendsten Ver 
letzung des kleinen Fingers eines Staatsangehörigen ab 
hängig, oder die Einleitung einer Strafuntersuchung ex 
oklleio Lei der unbedeutendsten Entwendung selbst eines 
Hellers für nothwendig erklären. — Einen ähnlichen Be 
leg für die Unzweckmäßigkeit der Verfolgung von Proceß 
grundsätzen bis an die äußersten Grenzlinien bieten die 
neueren Gesetzgebungen im Civilprocesse. Auch hier 
wird die Verhandlungsmaxime bei den unbedeutenderen 
Fällen — den Bagatellsachen — nicht rein beibehalten, 
sondern mindestens durch Zuhülfenahme der Untersuchungs 
maxime weit mehr abgeschwächt, als bei dem Verfahren 
für bedeutendere Civilstreitigkciten. Es erscheint somit 
nicht minder richtig, auch bei der öffentlichen Bestrafung 
der unbedeutenderen Körperverletzungen, in welchen bis 
her eine Schmerzengeldklage statthaft war (ebenso wie bei 
der Reform der Injurien) statt des Jnquisitionsprincipes 
dem „Accusativ ns Prinzip" den Vorzug zu geben. 
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