Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

164 
C. Natur der Klage. §. 13. 
In den Staaten, in welchen die geringeren Körper 
verletzungen bisher ohnehin nur auf Antrag der verletzten 
Partei öffentlich bestraft werden, z. B. in Bayern nach 
der Verordnung vom 22. Februar 1814 5 ), bedarf es nicht 
einmal mehr dieser Neuerung, sondern die einfache Aus 
hebung der civilrechtlichen Schmerzcngeldklage genügt, um 
sowohl den Anforderungen der Rechtswissenschaft, als dem 
praktischen Bedürfnisse Genüge zu leisten. 
0. Natur der Schmerzengeldklage. 
(Construktion *) des Rechtsinstituts.) 
S- 13. 
Es wurde bisher gezeigt, daß die Klage — wenn 
auch heutzutage nicht mehr eine gemeinrechtliche, so doch 
zur Zeit noch eine keineswegs seltene — partikular- 
rechtliche Begründung hat; es ist demnach nunmehr 
weiter zu untersuchen, wie die Schmerzengeldklage da, 
5) Verord. v. 22. Fcbr. 1814, art. II. Bahr. Regierungsblatt 
v. 1814 S. 355 ff. — „sollen die geringeren einseitigen Thätlichkeiten 
auf Beschwerde des Beleidiglen von der Polizeibehörde unter 
sucht und bestraft werden". 
1) Die Construktion hat nach den Ausführungen des I. Ab 
schnittes die doppelte Aufgabe, sowohl die Institute als die Rechtö- 
regeln zu construiren. Die erstere Ausgabe soll in der vorliegenden 
Abtheilung 0, die zweite in der folg. Abth. D zu lösen versucht 
werden. — Die Bezeichnung „ Ers atz klage" statt rcipersecutor. 
actio, welche im folg. Text wegen ihrer Charakteristik für den con 
creten Fall benützt ist, gebraucht hauptsächlich Arndts. —
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.