C. Natur der Klage. 8- 13.
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wo dieselbe particularrechtlich fernerhin noch begründet
erscheint, rechtlich zu beurtheilen sei.
Bezüglich der rechtlichen Natur der Deliktsklage we
gen Schmcrzengeldes standen sich bisher unter den Juri
sten des gemeinen Rechts, welche die Klage unter die ana
logen römischen Rechtsbegrisfe zu subsumiren suchten, zwei
Ansichtell gegenüber, von denen die eine die Klage als sog.
reipocsecutoria actio (Ersatzklage), die andere diese
Klage als Pönalklage bezeichnet.— Die letztere Ansicht
ist die ältere; sie wurde seit dem 16. Jahrhunderte von den
Juristen vertreten, welche die Schmerzengeldklage als eine In
jurienklage betrachteten (§. 4). Ihr folgte im 17. Jahr
hunderte, im Zusammenhange mit der Charakterisirung der
Klage als actio legis Aquiliae utilis, die Auffassung der
Klage als relpersocutoria 2 ); und erst in neuerer Zeit
wurde seit Gensler wiederholt die altere Ansicht — die
Eigenschaft der Klage als Strafklage — hervorgehoben 3 ),
2) Die Vertreter dieser Ansicht siehe in §. 3 Note 1 und 2;
einzelne der hauptsächlichsten Vertreter der letzteren, wie Quistorp
und Glück, geben indessen im Widerspruch mit der von ihnen adop-
tirten Annahme zu, daß auf die Schmerzengeldklage auch die Be
stimmungen der pönalen Injurienklage Bezug haben; vgl. §. 4
Note 5a; — vgl. auch Blätter für Nechtöanw. Bd. 19 S. 154, 4;
Bd. 25, S. 158, 4.
3) Neuerdings betrachten die Schmerzengeldklage als Pönalklage,
außer Gensler Archiv für eivilist. Praxis Bd. I, 3. Aufl. S. 146
§. 3 Note 5: — Puchta Pand. §. 388 in f. — Holzschuher
Th, und Eas. neueste (2.) Ausl. 1858 Bd. 3 S. 1024; — durch
Erkenntnisse des k. OAG. von München v. 23. Juni 1849, 2.März
1858 u. s. f.; (Blätter für Rechtsanwendung Bd. 15 S. 175 Nr. 6;
dann Bd. 23 S. 312 Nr. 2), und des obersten Gerichtshofs in
Eassel vom 13. März 1847 (Seufferts Archiv f. E. Bd. 8
Nr. 138 S. 198) wurde die Ansicht in die Praxis eingeführt.