166
C. Natur der Klage, tz. 13.
welche während längerer Zeit *) außer Acht gelassen wor
den war.
Von der Unmöglichkeit der Auffassung der Klage spe
ziell als Aqnilische Ersatzklage und von der Entstehung
dieses Irrthums aus der Attßerachtlassung der wahren
Bedeutung des „d am n um“ injuria datum geschah bereits
oben (§. 3) Erwähnung. Hier soll sich lediglich über die
Möglichkeit einer analogen Subsumtion des Schmerzen
geldes unter die generellen Begriffe der Straf- oder
Ersatzklage, und zwar hier zunächst vom rein römisch
rech tlichen Standpunkte aus, verbreitet werden. — Ge
gen die Möglichkeit der Zulassung des generellen Begriffs
einer Ersatz klage (oder reipersecutoria actio) sprechen
nun folgende Gründe:
Gehen wir einleitungsweise von dem logischen Be
griffe aus, welcher der Unterscheidung zwischen Er
satz- und Strafklage allenfalls zu Grunde liegen kann,
so ergibt die Natur der Sache, daß ein „Ersatz" seinem
Wesen nach nur denkbar ist bei Verletzung des Vermö
gensrechtes oder überhaupt eines Privatrechtes, dessen
Störung sich vollkommen wieder ungeschehen machen
läßt. Bei dieser Art von Verletzungen kann der Beschä-
4)Ein in Seuffert's Archiv Bd.I, S. 228, Nr. 220 mitgetheiltes
Erkenntniß des OAG. zu Oldenburg beruft sich darauf, daß die
von GenSler aufgestellte Ansicht die communis opinio gegen sich
habe. Abgesehn davvn, daß man einer derartigen Weise, eine An
sicht zu begründen, nach dem Stande der heutigen Rechtswissen
schaft schwerlich unbedingt beistimmen wird, widerlegt sich nach dem
Obenangeführten (verglichen mit Note 3 und 2, dann 8- 4) diese
Annahme gründlichst sowohl aus den Anschauungen der neuesten,
als der älteren Zeit. —