Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

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C. Natur der Klage, tz. 13. 
welche während längerer Zeit *) außer Acht gelassen wor 
den war. 
Von der Unmöglichkeit der Auffassung der Klage spe 
ziell als Aqnilische Ersatzklage und von der Entstehung 
dieses Irrthums aus der Attßerachtlassung der wahren 
Bedeutung des „d am n um“ injuria datum geschah bereits 
oben (§. 3) Erwähnung. Hier soll sich lediglich über die 
Möglichkeit einer analogen Subsumtion des Schmerzen 
geldes unter die generellen Begriffe der Straf- oder 
Ersatzklage, und zwar hier zunächst vom rein römisch 
rech tlichen Standpunkte aus, verbreitet werden. — Ge 
gen die Möglichkeit der Zulassung des generellen Begriffs 
einer Ersatz klage (oder reipersecutoria actio) sprechen 
nun folgende Gründe: 
Gehen wir einleitungsweise von dem logischen Be 
griffe aus, welcher der Unterscheidung zwischen Er 
satz- und Strafklage allenfalls zu Grunde liegen kann, 
so ergibt die Natur der Sache, daß ein „Ersatz" seinem 
Wesen nach nur denkbar ist bei Verletzung des Vermö 
gensrechtes oder überhaupt eines Privatrechtes, dessen 
Störung sich vollkommen wieder ungeschehen machen 
läßt. Bei dieser Art von Verletzungen kann der Beschä- 
4)Ein in Seuffert's Archiv Bd.I, S. 228, Nr. 220 mitgetheiltes 
Erkenntniß des OAG. zu Oldenburg beruft sich darauf, daß die 
von GenSler aufgestellte Ansicht die communis opinio gegen sich 
habe. Abgesehn davvn, daß man einer derartigen Weise, eine An 
sicht zu begründen, nach dem Stande der heutigen Rechtswissen 
schaft schwerlich unbedingt beistimmen wird, widerlegt sich nach dem 
Obenangeführten (verglichen mit Note 3 und 2, dann 8- 4) diese 
Annahme gründlichst sowohl aus den Anschauungen der neuesten, 
als der älteren Zeit. —
	        
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