Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

C. Natur der Klage. §. 13. 
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digte sagen: ich bin durch Zahlung der Vermögensbeschä- 
digungssummc wieder in den vor Zufügung der Vermö 
gensbeschädigung vorhandenen Vermögensstand versetzt, 
wie wenn eine Verletzung gar nicht erfolgt wäre (in den 
Zustand, in welchem ich die frühere Vermögensbeschädigung 
nicht mehr fühle). — Verletzungen von anderweitigen, als 
Vermögensgütern dagegen, wie: Verletzungen der körperli 
chen Integrität, Gesundheit und Freiheit des Menschen, 
lassen sich nicht wieder in der Art ungeschehen machen 
und ersetzen, daß der Verletzte den ihm zugefügten 
Schmerz gar nicht fühlt, oder ein verstümmeltes oder ab 
handen gekommenes Glied ihm wieder ergänzt wird. Da 
rum liegt in der Summe, welche, wie bereits oben §. 1 
vorausgesetzt wurde, dem Verletzten lediglich wegen er 
littener körperlicher Schmerzen gezahlt wird, kein 
Ersatz, sondern es ist hier nur ein malum passionis 
propter malum actionis denkbar, d. i. eine Strafe. — 
Die Schmerzengeldklage ist demnach aus logischen Grün 
den nicht als Ersatz-, sondern als Strafklage zu be 
trachten. 
Mit der bisherigen, aus der allgemeineren Anschau 
ung geschöpften Ausführung stimmt aber im Resultate 
auch der im positiven römischen Rechte gegebene (weitere) 
Begrist der reipersecutoria actio vollkommen überein. 
Auch aus Gründen des römischen Rechts ist 
1) die Schmerzengeldklage keinereipersecutoria 
(Vermögensklage); denn die Verletzung der körperlichen 
Integrität durch blose Schmerzzufügung verletzt an sich 
und direkt nicht das vorhandene Vermögen (res) des Ver 
letzten und — der in den Quellen für die reipers. act.
	        
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