C. Natur der Klage. 8- 14.
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tiones, quae rem persequuntur“ in der Art, daß auch
die Schmerzengeldklage unter denselben fiele, keine Rede
sein kann; denn eine Erweiterung jenes Begriffes auf die
Schmerzengeldklage würde den ebenbezeichneten Gattungs
begriff über sein eignes Gebiet hinaus erweitern und in
das conträre Gebiet der Gattung der Strafklagen hin
überführen. — Abgesehen hievon kann aber auch aus den
am Anfange dieses §. angegebenen logischen Gründen,
denen zufolge ein Ersatz oder eine Vermögensverringe
rung bei Körperverletzungen an sich undenkbar ist, eine
Erweiterung des Gattungsbegriffes der reipersecutoria
actio nicht in der Ausdehnung erfolgen, daß auch die
Schmerzengeldklage unter die letztere analog paffen würde.
S- 14.
In dem vorausgehenden Paragraphen wurde darge-
than, daß das Schmerzengeld im römischen Rechte
nicht unter die Ersatzklage (reipersecutoria), sondern
unter die Strafklage zu subsumiren ist. — Es ist nunmehr,
in Folge des in §. 4 und 5 ausgestellten Princips der
Selbstständigkeit unsrer deutschrechtlichen Schmerzengeld
klage gegenüber dem röm. R. die weitere Frage zu unter
suchen, welcher Gattung von Klagen die letztere im heu
tigen Rechte beizuzählen ist. — Es sind nämlich im
heutigen Rechte überhaupt drei Fälle denkbar: das Schmer
zengeld kann 1) auch nach heutigem Rechte unter den
Begriff der Privatpönalklage, oder 2) unter den
Begriff der reipersecutoria, wie derselbe sich bereits
im röm. Rechte findet, oder 3) unter eine neue und selbst-