Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

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C. Natur der Klage. 8- 14. 
ständige deutsche Mittelgattung zwischen den römischen 
Ersatz- und Strafklagen gebracht werden. 
Diese moderne Mittelgattung könnte möglicherweise 
bereits in dem art. 20 der CCC. mit dem Worte „Er 
setzung" angedeutet und seitdem zur Ausbildung gelangt 
sein; bestimmter aber, wenn auch noch nicht völlig rein*) 
soll dieselbe in dem k. sächsischen Criminalgesetzbnche von 
1838, art. 140 — 142 ausgesprochen werden, nämlich als 
eine Vergütung (widrigeldus) für Schmerzen — als 
moderne Entfchädigungsklage. — 
Um nun den Nachweis zu liefern, daß die Schmer 
zengeldklage auch heutzutage nicht unter eine andere Gat 
tung von Klagen, als unter die Strafklagen subsu- 
mirt werden kann, ist nunmehr — nachdem die Unmög 
lichkeit einer Subsumtion unter die römische Ersatzklage 
bereits (in §. 13, 3 und §.3) aus dem Grunde hinrei 
chend auseinandergesetzt ist, weil auch nicht einmal eine 
analoge Subsumtion der Schmerzengeldklage unter die 
letztere als möglich erscheint — lediglich noch der Nach 
weis der Unzulässigkeit einer Annahme jener modernen 
„Mittelgattung", der modernen Entschädi 
gung s klage zu liefern. — Diese Unzulässigkeit dürfte 
sich aus nachfolgenden Gründen ergeben. 1 
1) Vgl. art. 141 in f. des sächs. Gci.-B. und Elterlein N. 
Jahrb. f. sächsisches Strafr. II S. 125. — Bemerkenswerth ist jedoch, 
daß auch das Schmerzengeld des sächs. Gesetzbuchs v. 1838 von einem 
anderen Schriftsteller nicht als Entschädigung, sondern als Theil der 
Strafe aufgefaßt wird; so (nach Mittermaier zu Feuerb. §. 246 Note IV) 
von Günther zum sächs. Gesetzb. S. 87. — (Eine ähnliche neue 
Theorie ließe sich möglicherweise aus der Glosse zum Sachsenspiegel 
II, 20 herleiten: „das man bus gibt zu einer bekentnis 11 !)
	        
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