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C. Natur der Klage. 8- 14.
ständige deutsche Mittelgattung zwischen den römischen
Ersatz- und Strafklagen gebracht werden.
Diese moderne Mittelgattung könnte möglicherweise
bereits in dem art. 20 der CCC. mit dem Worte „Er
setzung" angedeutet und seitdem zur Ausbildung gelangt
sein; bestimmter aber, wenn auch noch nicht völlig rein*)
soll dieselbe in dem k. sächsischen Criminalgesetzbnche von
1838, art. 140 — 142 ausgesprochen werden, nämlich als
eine Vergütung (widrigeldus) für Schmerzen — als
moderne Entfchädigungsklage. —
Um nun den Nachweis zu liefern, daß die Schmer
zengeldklage auch heutzutage nicht unter eine andere Gat
tung von Klagen, als unter die Strafklagen subsu-
mirt werden kann, ist nunmehr — nachdem die Unmög
lichkeit einer Subsumtion unter die römische Ersatzklage
bereits (in §. 13, 3 und §.3) aus dem Grunde hinrei
chend auseinandergesetzt ist, weil auch nicht einmal eine
analoge Subsumtion der Schmerzengeldklage unter die
letztere als möglich erscheint — lediglich noch der Nach
weis der Unzulässigkeit einer Annahme jener modernen
„Mittelgattung", der modernen Entschädi
gung s klage zu liefern. — Diese Unzulässigkeit dürfte
sich aus nachfolgenden Gründen ergeben. 1
1) Vgl. art. 141 in f. des sächs. Gci.-B. und Elterlein N.
Jahrb. f. sächsisches Strafr. II S. 125. — Bemerkenswerth ist jedoch,
daß auch das Schmerzengeld des sächs. Gesetzbuchs v. 1838 von einem
anderen Schriftsteller nicht als Entschädigung, sondern als Theil der
Strafe aufgefaßt wird; so (nach Mittermaier zu Feuerb. §. 246 Note IV)
von Günther zum sächs. Gesetzb. S. 87. — (Eine ähnliche neue
Theorie ließe sich möglicherweise aus der Glosse zum Sachsenspiegel
II, 20 herleiten: „das man bus gibt zu einer bekentnis 11 !)