Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

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0. Natur der Klage. 8- 14. 
Neubegründung erklärt schon die Beachtung der wahren 
Gründe, welche früherhin die Annahme einer römischen 
Ersatz klage anstatt der vorher feststehenden Straf klage 
in Deutschland veranlaßten. 
Eine Verfolgung der Literatur beweist, daß man 
überhaupt erst zur Zeit Schillers ans den Gedanken kam, 
einzelne Compositionen als Schadensersatz zu betrachten. 
Wärend derselbe das Schmerzengeld selbst noch richtig 
als Strafe*) definirt, wird er bereits an demselben Orte 
— scheinbar durch eine falsche Etymologie: (Werth pre 
tium est, gelten praeàre, Werthgeld seu Wehrgeld 
pretü prneàtlo) und im Widerspruch mit der früheren 
und ursprünglichen Anwendung des Instituts — verleitet, 
das Wergeld als Schadensersatz zu bezeichnen und eine 
allerdings vorkommende * ), aber abusive Bedeutung dieses 
Wortes zur Regel zu erheben. — Bei Schiller selbst in 
dessen zeigte sich bereits die auch für das Schmerzengeld 
merkwürdige Uebergangserscheinung, daß derselbe die 
Schmerzengeldklage, obgleich er dieselbe noch als Straf 
klage bezeichnet, doch bereits unter die lex Aquilia 
subsumirt; erst die Dissertation unter Peter Müller 6 ) 
4) Sc hüt er exerc. 19 §.15: Busse seu ememla est poena 
parti debita pro injuria et doloribus. 
5) Eich Horn d. St. u. R. Gesch. §.378, c. 
6) Einen charakteristischen Beleg dafür, wie wenig selbst die 
Diss. unter Peter Müller noch die Natur der Strafe zu verläuguen 
und die volle Konsequenz der Ersatzklage anzuerkennen wagte, liefert 
der Umstand, daß dieselbe die Schmerzeugeldklage, wenn bereits eine 
Criminalverfolgung eingetreten war, gleichfalls ausschloß: v. § 16, 
Note 1.
	        
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