Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

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C. Natur der Klage. §. 14. 
Zum Theil ganz gleiche Gründe sind es jetzt, welche 
wiederholt die Annahme einer modernen Entschädigungs 
klage bevorworten; auch jetzt ist es vorwiegender die Ab 
sicht, dem längsthergebrachten Institute eine anderweitige 
und passendere Verwendung zu geben, als die Ueberzeu 
gung von der Nothwendigkeit des Institutes, oder — als 
eine in Berücksichtigung des gegenwärtigen Rechtslebens 
sich bildende opinio necessitatis. — 
Aber auch innere, systematische Rechtsgründe sprechen 
gegen die Annahme jener modernen Klage. Ein Ueber- 
blick des allgemeinen, heutzutage bestehenden Rechtssy 
stems zeigt, daß, wenn man heutzutage eine wirkliche 
Vergütung — ein privatrechtliches Äquivalent für die 
durch Verletzung des Körpers erlittenen Schmerzen — 
gewähren wollte, in der That kein Grund abzusehen wäre, 
warum man blos die in der Schmerzengeldklage zur Sprache 
kommenden physischen Schmerzen vergüten wollte, und 
nicht auch wegen des weit intensiveren Schmerzens des 
Kindes, welchem der Vater; der Mutter, welcher das 
Kind oder der Gatte getödtet wird u. s. f. einen Er 
satz für Schmerzen bieten sollte; denn offenbar überbietet 
dieser psychische Schmerz jenen physischen einer Hautwunde 
an Große nur nicht weniges. Würde man so eine Pri 
vatvergütung blos für einzelne Schmerzenszufügungen 
neu einführen, so wäre dieselbe eine Singulärität; denn 
neben der Sühne, welche der öffentlichen Gewalt durch 
öffentliche oder Privatstrafen geleistet wird, läßt 
das heutige Civil - und Criminalrecht sonst nirgends eine 
weitere Genugthuung zu, welche dem Verletzten privatim 
als Entschädigung zu gewähren ist; diese Entschädigung
	        
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