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C. Natur der Klage. §. 14.
Zum Theil ganz gleiche Gründe sind es jetzt, welche
wiederholt die Annahme einer modernen Entschädigungs
klage bevorworten; auch jetzt ist es vorwiegender die Ab
sicht, dem längsthergebrachten Institute eine anderweitige
und passendere Verwendung zu geben, als die Ueberzeu
gung von der Nothwendigkeit des Institutes, oder — als
eine in Berücksichtigung des gegenwärtigen Rechtslebens
sich bildende opinio necessitatis. —
Aber auch innere, systematische Rechtsgründe sprechen
gegen die Annahme jener modernen Klage. Ein Ueber-
blick des allgemeinen, heutzutage bestehenden Rechtssy
stems zeigt, daß, wenn man heutzutage eine wirkliche
Vergütung — ein privatrechtliches Äquivalent für die
durch Verletzung des Körpers erlittenen Schmerzen —
gewähren wollte, in der That kein Grund abzusehen wäre,
warum man blos die in der Schmerzengeldklage zur Sprache
kommenden physischen Schmerzen vergüten wollte, und
nicht auch wegen des weit intensiveren Schmerzens des
Kindes, welchem der Vater; der Mutter, welcher das
Kind oder der Gatte getödtet wird u. s. f. einen Er
satz für Schmerzen bieten sollte; denn offenbar überbietet
dieser psychische Schmerz jenen physischen einer Hautwunde
an Große nur nicht weniges. Würde man so eine Pri
vatvergütung blos für einzelne Schmerzenszufügungen
neu einführen, so wäre dieselbe eine Singulärität; denn
neben der Sühne, welche der öffentlichen Gewalt durch
öffentliche oder Privatstrafen geleistet wird, läßt
das heutige Civil - und Criminalrecht sonst nirgends eine
weitere Genugthuung zu, welche dem Verletzten privatim
als Entschädigung zu gewähren ist; diese Entschädigung