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178 C. Natur der Klage. §. 14.
scheiden. — Allein das Schmerzengeld, d. i. die „Befrie
digung^ des körperlich Verletzten durch Geld (oder die „Er-
getzung" der 066.), kann schon deßhalb nicht für eine an
dere, als für eine Pönalklage gehalten werden, weil jene
Befriedigung eine blose Folge einer jeden dem Privaten
zugewendeten Geldstrafe, und somit Folge einer je
den Privatstrafklage ist: die Privat- oder Geld
strafe ist die Ursache, zu welcher sich die Ergetzung des
Privaten nur als nothwendige Wirkung verhält; und die
jenigen, welche die Schmerzengeldklage als eine neue, von
der Strafklage verschiedene Klagart 8 ) bezeichnen, stellen
demnach eine blose Trope (Metonomie) des Wortes Pri
vatstrafklage als eine ganz neue, von der letzteren ver
schiedene Mittelgattung zwischen Ersatz- und Strafklagen
hin! — Die Schärfe der römischen Technik also zwingt
hier, sich unbedingt unter das römische Princip zu beu
gen und auch die modernste Auffassung des Schmerzen
geldes einfach unter den analogen römischen Begriff zu
subsumiren.
Fassen wir das Resultat der bisherigen Untersuchungen
über die Natur der Schmerzengeldklage nochmals zusammen.
Die Schmerzengeldklage kann nicht als eine moderne
Ersatzklage betrachtet werden; denn jene vermeintliche mo
derne Erscheinung ist, näher betrachtet, in der Wirklichkeit
nichts weiter, als eine einfache, längstbekannte Privatpö
nalklage. Sie kann ferner weder direkt noch analog als
8) Es wurde bereits früherhin erwähnt, daß auch die Römer,
obwohl sie ihre Klage wegen Körperverl. auf den „dolor“ bezogen,
doch nicht daran dachten, dieselbe anders, als eine Strafklage
zu charakterisiren (§. 4).