Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

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178 C. Natur der Klage. §. 14. 
scheiden. — Allein das Schmerzengeld, d. i. die „Befrie 
digung^ des körperlich Verletzten durch Geld (oder die „Er- 
getzung" der 066.), kann schon deßhalb nicht für eine an 
dere, als für eine Pönalklage gehalten werden, weil jene 
Befriedigung eine blose Folge einer jeden dem Privaten 
zugewendeten Geldstrafe, und somit Folge einer je 
den Privatstrafklage ist: die Privat- oder Geld 
strafe ist die Ursache, zu welcher sich die Ergetzung des 
Privaten nur als nothwendige Wirkung verhält; und die 
jenigen, welche die Schmerzengeldklage als eine neue, von 
der Strafklage verschiedene Klagart 8 ) bezeichnen, stellen 
demnach eine blose Trope (Metonomie) des Wortes Pri 
vatstrafklage als eine ganz neue, von der letzteren ver 
schiedene Mittelgattung zwischen Ersatz- und Strafklagen 
hin! — Die Schärfe der römischen Technik also zwingt 
hier, sich unbedingt unter das römische Princip zu beu 
gen und auch die modernste Auffassung des Schmerzen 
geldes einfach unter den analogen römischen Begriff zu 
subsumiren. 
Fassen wir das Resultat der bisherigen Untersuchungen 
über die Natur der Schmerzengeldklage nochmals zusammen. 
Die Schmerzengeldklage kann nicht als eine moderne 
Ersatzklage betrachtet werden; denn jene vermeintliche mo 
derne Erscheinung ist, näher betrachtet, in der Wirklichkeit 
nichts weiter, als eine einfache, längstbekannte Privatpö 
nalklage. Sie kann ferner weder direkt noch analog als 
8) Es wurde bereits früherhin erwähnt, daß auch die Römer, 
obwohl sie ihre Klage wegen Körperverl. auf den „dolor“ bezogen, 
doch nicht daran dachten, dieselbe anders, als eine Strafklage 
zu charakterisiren (§. 4).
	        
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