Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

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I). Casuistik. §. 15. 
Lehre von der Schmerzengeldklage im Einzelnen insoweit 
einer Revision, als dieselbe als Consequenz einer früheren, 
entgegengesetzten Theorie erscheint. Insbesondere wird 
die Feststellung der Rechtsquelle auf die Entscheidung der 
Vcrjährungs- und der in §. 23 weiter enthaltenen Fra 
gen (§.4 Rote 8), die Ermittlung der Natur der Klage 
(§. 13 u. 14) auf die meisten übrigen Detailfragen einen 
unmittelbaren Einfluß zeigen. — Wir gehen zur Erörterung 
der einzelnen hieher gehörigen Streitfragen selbst über. 
1) Concurrenz. — Die erste und natürlichste Con 
sequenz des Umstandes, daß die Schmerzengeldklage über 
haupt keine Ersatzklage und damit auch keine Aquilische 
Klage ist, ist die, daß dieselbe mit der aetio legi« 
Aquiliae selbstständig concurrirt, in der Art, daß bei 
Körperverletzungen die Schmerzengeldklage auf Bezahlung 
einer Priv.atstrafe für die zugefügten Schmerzen und 
die Aquilische Klage auf Ersatz des hiedurch erlittenen 
Vermögensnachtheiles cumulirt werden können, und 
daß umgekehrt die Anstellung der einen Klage nicht, wie 
dieß nach der entgegengesetzten Theorie der Fall sein mußte, 
eine re« judicata gegen die Zulässigkeit der andern be 
gründet. 
Gleichzeitig concurrirt aber auch nach wie zuvor die 
Schmerzengeldklage des heutigen Rechts mit der Inju 
rienklage wegen Realinjurien 2 ), da diese beiden Straf 
klagen vollständig verschiedene Zwecke verfolgen; jene auf 
2) So unterscheidet auch die 666. art. 20 zwischen Schmach, 
schmertzen u. s. w. und art. 21 zwischen schmertzen u. 
injurien. — Ge n s ler Archiv, f. civ. Pr. Bd. I S. 145 §.3 
Abs.2, S. 151.— Heffter Crim.-R. §.309. Vgl. oben §.4Note8.
	        
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