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I). Casuistik. §. 15.
Lehre von der Schmerzengeldklage im Einzelnen insoweit
einer Revision, als dieselbe als Consequenz einer früheren,
entgegengesetzten Theorie erscheint. Insbesondere wird
die Feststellung der Rechtsquelle auf die Entscheidung der
Vcrjährungs- und der in §. 23 weiter enthaltenen Fra
gen (§.4 Rote 8), die Ermittlung der Natur der Klage
(§. 13 u. 14) auf die meisten übrigen Detailfragen einen
unmittelbaren Einfluß zeigen. — Wir gehen zur Erörterung
der einzelnen hieher gehörigen Streitfragen selbst über.
1) Concurrenz. — Die erste und natürlichste Con
sequenz des Umstandes, daß die Schmerzengeldklage über
haupt keine Ersatzklage und damit auch keine Aquilische
Klage ist, ist die, daß dieselbe mit der aetio legi«
Aquiliae selbstständig concurrirt, in der Art, daß bei
Körperverletzungen die Schmerzengeldklage auf Bezahlung
einer Priv.atstrafe für die zugefügten Schmerzen und
die Aquilische Klage auf Ersatz des hiedurch erlittenen
Vermögensnachtheiles cumulirt werden können, und
daß umgekehrt die Anstellung der einen Klage nicht, wie
dieß nach der entgegengesetzten Theorie der Fall sein mußte,
eine re« judicata gegen die Zulässigkeit der andern be
gründet.
Gleichzeitig concurrirt aber auch nach wie zuvor die
Schmerzengeldklage des heutigen Rechts mit der Inju
rienklage wegen Realinjurien 2 ), da diese beiden Straf
klagen vollständig verschiedene Zwecke verfolgen; jene auf
2) So unterscheidet auch die 666. art. 20 zwischen Schmach,
schmertzen u. s. w. und art. 21 zwischen schmertzen u.
injurien. — Ge n s ler Archiv, f. civ. Pr. Bd. I S. 145 §.3
Abs.2, S. 151.— Heffter Crim.-R. §.309. Vgl. oben §.4Note8.