Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

v. Casuistik. §. 16. 
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Privatstrafe wegen zugefügter Schmerzen, diese aber heut 
zutage auf Privatstrase wegen verletzter Ehre oder Ach 
tung gerichtet ist. 
8- 16. 
2) Verhältniß zur Criminalstrafe. — Wäh 
rend eine reipersekutorische Deliktsklage, wie die Aquilia, 
neben der Criminalverfolgung ungehindert geltend gemacht 
werden kann, kann die Schmerzengeldklage, als Strafklage, 
nach der Einleitung einer Criminaluntersuchung über 
denselben Gegenstand, nicht mehr erhoben werden *). 
Wo daher in einzelnen Fällen der Körperverletzungen 
eine Criminalverfolgung in der Willkür der Verletzten 
steht (wie bei gewissen Körperverletzungen nach art. II 
der bayrischen Verordnung vom 22. Februar 1814, v. §. 12 
Note 5, welche nur auf Antrag des Verletzten von der 1 
1) Die Bestimmungen des röm. Rechts bezüglich der Concurrenz 
der poena publica und privata sind wegen ihres Zusammenhangs 
mit dem römischen Strasprozesse nicht durchgehends anwendbar; am 
meisten entspricht den inneren Rechtsgründen: daß wegen desselben 
Reates nicht nochmalige'.Strafe eintreten kann — der generelle 
Grundsatz non bis in idem, — und der Grundsatz in 1. 6 D. de in- 
jur. (47, 10): Plane si actum sit publico judicio, denegandum 
est privatum und §. 10 J. 4, 4: vel criminaliter agere vel ci- 
viliter. — Bezüglich der Injurien vgl. H es ft er §. 307 Note 1. — 
Bezüglich der Schmerzengeldklage als Pönalklage ist die Unzu 
lässigkeit einer derart. Concurrenz anerkannt in Seufferts Archiv 
f. E. Bd. I S. 228, Num. 220; — höchst inkonsequent und der 
Auffassung der Schmerzengeldklage als Ersatzklage ungeachtet ver 
neint die Zulässigkeit einer derart. Concurrenz auch die so bezeichnete 
Diss. v. Peter Müller de pec. dol. cap.IV, th. 2. — Vgl. im 
Allgemeinen §. 4 Note 10.
	        
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