Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

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D. Casuistik. §. 18. 
denen lediglich eine persönliche Unbill geahndet werden soll, 
(alle actiones, quae vindictam continent) nicht auf die 
Erben des eigentlich Klagberechtigten übergehen; unter 
dieselbe Art von Klagen fällt auch die heutige Schmerzen 
geldklage; demzufolge ist anzunehmen, daß auch die Schmer 
zengeldklage nicht von den Erben des Verletzten ange 
stellt werden kann. 
Selbstverständlich ist auch diese Klage nach der Li 
tiscontestation Vermögensbestandtheil und geht auf 
die Erben über 6 ). 
§• 18. 
4) Einzelne Bemerkungen über den sonsti 
gen objektiven und subjektiven Thatbestand 
der Schmerzengeldklage. — Die Schmerzengeldklage als 
Strafklage hat u. a. zur objektiven Voraussetzung: eine 
vollendete, durch menschliche Einwirkung geschehene Zufü 
gung eines nicht unbedeutenden Schmerzens, der nicht aus 
individueller Empfindlichkeit entspringt, sondern jeden — 
auch den gesetzten Mann — empfindlich berühren würde. 
— Ein Versuch ist gemeinrechtlich nicht strafbar *)• 
Dieß erhellt schon aus dem Begriffe der Klage, da der 
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?£f/. Dion. Gothofred. inst. Theoph. ed. 1587 S. 243. 
6) 1. 26 u, 58 D. O. et A. (44, 7). 
1) Nach röm. Rechte dürfte dasselbe anzunehmen sein; schon deß 
halb, weil die vollendete That keine peinliche Strafe, sondern analog 
genommen gleichfalls nur eine Privatstrafe begründete (Hefstcr g. 
d. Crim.-R. §• 282, III). — Ans andern Gründet! nach Mitter- 
m aier zu Feuerbachs Lehrb. d. g. d. peinl. Rö.14. Anst. tz. 42 
Note III. —
	        
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