Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

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D. Casuistik. §• 18. 
geworden fei 3 ), und damit zu dem weiteren Resultate, 
daß das Schmerzengeld gewöhnlich nach der Größe der 
Kurkosten festzustellen sei (vgl. §. 20). 
In der Schmerzengeldklage wird aber einzig das durch 
ungerechtfertigte Zufügung von Schmerzen verübte Unrecht 
bestraft, und eine derartige Handlung bleibt auch dann 
strafbar, wenn keine Kur in Folge der Verletzung noth 
wendig geworden ist. 
Wollte man demnach eine Kur als einzige Voraus 
setzung der Schmerzengeldklage bezeichnen, so würde man 
unfehlbar zu Widersprüchen und Unbilligkeiten kommen. 
Leute ärmeren Standes nämlich, namentlich Leute auf 
dem Lande, werden selbst bei bedeutenderen Verletzungen 
sich bei weitem nicht so häufig einer Kur unterwerfen und 
noch seltener Kurkosten tragen, als Personen in besseren 
Lebensverhältnissen. Ebenso würde bei ganzen Klassen 
von Körperverletzungen nie eine Schmerzengeldklage ein 
treten können. Es würde jemand z. B. einem Dritten 
ungestraft eine Reihe von Zähnen einschlagen dürfen, 
wenn eine Kur die Voraussetzung der Klage wäre, weil 
hier, wenn auch stets Schmerzen, nicht nothwendig auch 
Kuren und Kurkosten herbeigeführt würden. In dF diesen 
Fällen wäre keine Schmerzengeldforderung begründet, wäh 
rend, wenn man neben den Kurkosten consequenterweise 
3) Ouistorp Grunds. §. 337. — Glück Comm. Bd. X 
S. 388. — Seuffert Blätter für Rechtsanw. Bd. XV S. 174, 
Nummerö; - insbes. auch v. HolzschuherTheor. u. Cas. 2. Aufl. 
Bd. 3 S. 1024. — Vgl. Preuß. Landr. I, 6 §.113 und Borne 
man u syst. Darst. des pr. Landrs. II S. 366 Note*). — N. Jahrb. 
für sächs. Straft. II S. 363 Nummer 16.
	        
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