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D. Casuistik. §• 18.
geworden fei 3 ), und damit zu dem weiteren Resultate,
daß das Schmerzengeld gewöhnlich nach der Größe der
Kurkosten festzustellen sei (vgl. §. 20).
In der Schmerzengeldklage wird aber einzig das durch
ungerechtfertigte Zufügung von Schmerzen verübte Unrecht
bestraft, und eine derartige Handlung bleibt auch dann
strafbar, wenn keine Kur in Folge der Verletzung noth
wendig geworden ist.
Wollte man demnach eine Kur als einzige Voraus
setzung der Schmerzengeldklage bezeichnen, so würde man
unfehlbar zu Widersprüchen und Unbilligkeiten kommen.
Leute ärmeren Standes nämlich, namentlich Leute auf
dem Lande, werden selbst bei bedeutenderen Verletzungen
sich bei weitem nicht so häufig einer Kur unterwerfen und
noch seltener Kurkosten tragen, als Personen in besseren
Lebensverhältnissen. Ebenso würde bei ganzen Klassen
von Körperverletzungen nie eine Schmerzengeldklage ein
treten können. Es würde jemand z. B. einem Dritten
ungestraft eine Reihe von Zähnen einschlagen dürfen,
wenn eine Kur die Voraussetzung der Klage wäre, weil
hier, wenn auch stets Schmerzen, nicht nothwendig auch
Kuren und Kurkosten herbeigeführt würden. In dF diesen
Fällen wäre keine Schmerzengeldforderung begründet, wäh
rend, wenn man neben den Kurkosten consequenterweise
3) Ouistorp Grunds. §. 337. — Glück Comm. Bd. X
S. 388. — Seuffert Blätter für Rechtsanw. Bd. XV S. 174,
Nummerö; - insbes. auch v. HolzschuherTheor. u. Cas. 2. Aufl.
Bd. 3 S. 1024. — Vgl. Preuß. Landr. I, 6 §.113 und Borne
man u syst. Darst. des pr. Landrs. II S. 366 Note*). — N. Jahrb.
für sächs. Straft. II S. 363 Nummer 16.