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D. Kasuistik, §. 18.
scheu Schmach ober Injurien (Injurienklage) — Schmer
zen (Schmerzengelbklage) — unb Kosten unb Schaben
(Aquilische Klage) unb bietet einen Fall, in welchem auch
bann noch eine Klage gegeben sein mußte, wenn gar kein
Vermögensschaben, Weber burch Kurkosten, noch burch Ver-
säumniß, entstauben war; beim bas bort erwähnte rechts-
wibrige Foltern eines Angeschulbigten burch ben Richter
ist eine Operation, bie zwar Schmerzen, nicht nothwenbig
aber Kurkosten verursachen mußte; nicht einmal Arbeits-
entgang mußte bieselbe nothwenbig verursachen, weil bie
Inhaftnahme bes Angeschulbigten noch immer gerechtfer
tigt sein konnte, auch wenn bie Tortur gesetzlich unzu
lässig war.
b) Die Schmerzengelbklage bei Beschäbi-
gung burch Thiere 4 5 ). — In ben ältesten germani
schen Gesetzen war eine Buße bei Beschäbigungen eines
Menschen schlechthin gegeben 15 ). Unzweifelhaft ist bieß
bie roheste juristische Anschauungsweise, bei welcher ber
Eigenthümer bes Thieres wegen eines blosen onmm ge
straft würbe. In ber heutigen Jurisprubenz wirb hiebei
ebenbeßhalb folgenbe Unterscheibung nicht zu umgehen sein:
Mit ber Schmerzengelbklage, wie mit ber Straf klage
überhaupt, kann ber Regel nach nur biejenige Privatstrafe
klagbar verfolgt werben, welche auf schulbhafte Weise burch
einen zurechnungsfähigen Menschen verwirkt worben ist.
Deßhalb kann auch wegen bes burch Thiere zugefügten
4) Seufferts Blätter für Nechtsanwcndung Bd. X111 S. 318
num. 3.
5) Lex Alemann. tit. Cll u. 6111; lex Saxonum tit. 13 §. 1.