Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

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D. Kasuistik, §. 18. 
scheu Schmach ober Injurien (Injurienklage) — Schmer 
zen (Schmerzengelbklage) — unb Kosten unb Schaben 
(Aquilische Klage) unb bietet einen Fall, in welchem auch 
bann noch eine Klage gegeben sein mußte, wenn gar kein 
Vermögensschaben, Weber burch Kurkosten, noch burch Ver- 
säumniß, entstauben war; beim bas bort erwähnte rechts- 
wibrige Foltern eines Angeschulbigten burch ben Richter 
ist eine Operation, bie zwar Schmerzen, nicht nothwenbig 
aber Kurkosten verursachen mußte; nicht einmal Arbeits- 
entgang mußte bieselbe nothwenbig verursachen, weil bie 
Inhaftnahme bes Angeschulbigten noch immer gerechtfer 
tigt sein konnte, auch wenn bie Tortur gesetzlich unzu 
lässig war. 
b) Die Schmerzengelbklage bei Beschäbi- 
gung burch Thiere 4 5 ). — In ben ältesten germani 
schen Gesetzen war eine Buße bei Beschäbigungen eines 
Menschen schlechthin gegeben 15 ). Unzweifelhaft ist bieß 
bie roheste juristische Anschauungsweise, bei welcher ber 
Eigenthümer bes Thieres wegen eines blosen onmm ge 
straft würbe. In ber heutigen Jurisprubenz wirb hiebei 
ebenbeßhalb folgenbe Unterscheibung nicht zu umgehen sein: 
Mit ber Schmerzengelbklage, wie mit ber Straf klage 
überhaupt, kann ber Regel nach nur biejenige Privatstrafe 
klagbar verfolgt werben, welche auf schulbhafte Weise burch 
einen zurechnungsfähigen Menschen verwirkt worben ist. 
Deßhalb kann auch wegen bes burch Thiere zugefügten 
4) Seufferts Blätter für Nechtsanwcndung Bd. X111 S. 318 
num. 3. 
5) Lex Alemann. tit. Cll u. 6111; lex Saxonum tit. 13 §. 1.
	        
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